Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsregister: Rückkehr zu satzungsmäßigem Geschäftsjahr
Leitsatz (amtlich)
Für die von dem BGH in seinem Beschluss vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13, für zulässig erklärte Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, genügt eine Mitteilung dieser Entscheidung des Insolvenzverwalters für die nach außen erforderliche Erkennbarkeit gegenüber dem Finanzamt oder einem Gläubiger nicht; vielmehr ist der richtige Empfänger für diese Entscheidung ausschließlich das Registergericht.
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.05.2015) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Über das Vermögen der Gesellschaft ist mit Beschluss des AG Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 03.12.2013 (Az ...) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden; zum Insolvenzverwalter ist der Beschwerdeführer bestellt worden (vgl. Bl. 102 der Registerakten).
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des letzten im Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft vom 10.11.2005 das Kalenderjahr (Bl. 56 ff. des Registerordners).
Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27.01.2015 (Bl. 107 die Registerakten), dort eingegangen am folgenden Tag, hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nachfolgend nur: BGH) in dessen Beschluss vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13 (nachfolgend nur: Beschluss des BGH), erklärt, er melde sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:
"1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH am 03.12.2013 endend am 31.12.2013 festgesetzt.
2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1.1.2014 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt".
Mit Schreiben vom 04.02.2015 (Bl. 108 der Registerakten) hat eine Rechtspflegerin des Registergerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Eintragung in das Handelsregister könne nicht erfolgen. In dem Beschluss des BGH sei unter Rn. 13 (gemeint, wie auch bei den nachfolgenden Randnummernbezeichnungen, diejenigen der juris-Veröffentlichung) aufgeführt, dass der Antrag des Insolvenzverwalters auf Änderung des Geschäftsjahres während des ersten laufenden Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müsse. Dieses Geschäftsjahr sei jedoch bereits abgelaufen, da die Insolvenz am 03.12.2013 eröffnet worden sei. Es werde um Rücknahme des Antrages gebeten, andernfalls erfolge dessen Zurückweisung.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.02.2015 (Bl. 110f Registerakten) darauf hingewiesen, der BGH habe unter Rn. 13 seines Beschlusses erklärt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr zu ändern, nach außen erkennbar werden müsse. Im zweiten Satz dieses Absatzes habe der BGH dann zwei Möglichkeiten dargelegt, wie diese Entscheidung erfolgen könne, nämlich durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. Der BGH habe jedoch nicht abschließend aufgeführt, wie die Entscheidung "nach außen erkennbar" zu werden habe. Der Beschwerdeführer habe im hiesigen Insolvenzverfahren unmittelbar nach dessen Eröffnung ein Steuerberatungsunternehmen mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt. Dies sei dem Finanzamt ... mitgeteilt worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Steuerberatung hätten mit dem Finanzamt ... in der Folge in Kontakt gestanden und diesem mitgeteilt, dass die Jahresabschlüsse zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren erstellt werden sollen. Hiermit habe sich das Finanzamt ausdrücklich einverstanden erklärt. Auch mit dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger in dem Insolvenzverfahren sei nach Insolvenzeröffnung vereinbart worden, dass zu dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr, vor allem aus KostenH aber auch aus Vereinfachungsgründen, zurückgekehrt werden solle. Damit habe der Beschwerdeführer nach außen erkennbar gemacht, dass er zu dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückkehren werde.
Darüber hinaus sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beschluss des BGH knapp ein Jahr nach Insolvenzeröffnung erfolgt sei. In den einschlägigen Zeitschriften sei diese Entscheidung erst im Jahr 2015 veröffentlicht worden. Unmittelbar nach Veröffentlichung habe er sich gemeldet und die Änderung auch gegenüber dem Registergericht angezeigt. Es werde daher um anmeldegemäße Eintragung gebeten.
Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat daraufhin mit Schre...