Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Steuerberaters
Leitsatz (amtlich)
Die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr ist vom Steuerberater darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Normenkette
StBVV § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 S. 1, § 35 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1, § 314 S. 1, § 531 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.09.2017; Aktenzeichen 2-26 O 172/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. September 2017 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.474,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
1. Soweit die Klägerin mit der Klage Honoraransprüche für das Erstellen einer Reihe von Steuererklärungen und des jeweiligen Jahresabschlusses für die Jahre 2013 und 2014 sowie für das Verfassen von entsprechenden Erläuterungsberichten geltend macht, ist die Klage in Höhe von (brutto) EUR 4.864,83 (= EUR 2.331,44 + EUR 2.533,39) begründet.
a. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Urteils (Bl. 154 d. A.) Bezug genommen werden. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in der Berufungsbegründung auch nicht mehr in Frage gestellt.
b. Der Klägerin stehen für das Erstellen einer Reihe von Steuererklärungen für das Jahr 2013 Honoraransprüche in Höhe von (brutto) EUR 2.331,44 zu.
Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Klägerin die entsprechenden Steuererklärungen für das Jahr 2013 gefertigt hat. Daher stehen ihr die in der Anlage K 18 (Bl. 44 d. A.) abgerechneten Gebühren dem Grunde nach zu.
Anders liegt es jedoch hinsichtlich des dort abgerechneten schriftlichen Erläuterungsberichtes.
Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung in Bezug auf die Rechnung K 18 (Bl. 44 f. d. A.) explizit bestritten, dass die Klägerin damit beauftragt gewesen sei, einen schriftlichen Erläuterungsbericht abzugeben (S. 3 f., Bl. 208 f. d. A.). Insoweit handelt es sich nicht um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, da auch das erstinstanzliche Vorbringen aus dem Anwaltsschriftsatz vom 31. März 2017 (S. 2, Bl. 101 d. A.) in diesem Sinne zu verstehen gewesen ist. Da ein solcher Erläuterungsbericht gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. Feiter, in: ders. (Hrsg.), StbVV-eKommentar, Stand: 01.01.2015, § 35, Rdnr. 21) trägt der Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Erstellen eines derartigen Erläuterungsbericht zwischen den Parteien vereinbart worden ist. An einem entsprechenden Vortrag der Klägerin und einem entsprechenden Beweisantritt fehlt es hier jedoch.
Die mit der als Anlage K 18 (Bl. 44 d. A.) vorgelegten Rechnung abgerechnete Honorarforderung der Klägerin für die Aufstellung eines Jahresabschlusses ist überdies der Höhe nach nur insoweit berechtigt, als die Mittelgebühr nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist die von der Klägerin getroffene Gebührenbestimmung für die Beklagte nicht verbindlich, weil sie nicht der Billigkeit entspricht.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater gemäß § 11 Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV - die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 11 Satz 2 StBVV). Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 11 Satz 3 StBVV).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 - 25 U 5/13, DStRE 2015, 252, 254). Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfalle grundsätzlich zu benennen. Dieser Grundsatz ist einzuschränken in den Fällen, in denen der Steuerberater die (rechnerische) Mittelgebühr berechnet, die in Angelegenheiten von durc...