Entscheidungsstichwort (Thema)
Speicherung von Informationen über Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO
Normenkette
InsO § 258
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 04.07.2013; Aktenzeichen 10 O 310/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.7.2013 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Wiesbaden (Az.: 10 O 310/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 30.9.2009 eröffnet und mit Beschluss vom 12.8.2010 nach § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben. Beide Daten wurden bei der Beklagten gespeichert.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagte die Eintragungen nach Ablauf des 31.12.2012 hätte löschen müsse. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO zu einer Verkürzung der Prüffrist des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG auf drei Jahre ab dem Beginn des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Jahres führe. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das "Grundereignis", die Aufhebung das erledigende Ereignis. An dessen isolierter Speicherung hätten die Vertragspartner der Beklagten kein anerkennenswertes Interesse. Vielmehr widerspräche es dem Zweck der in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG normierten Verkürzung der Prüffrist auf 3 Jahre im Falle einer Erledigung, wenn die Aufhebung des Insolvenzverfahrens als das das Verfahren erledigende Ereignis nicht gleichzeitig mit dem Eintrag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelöscht würde. Bei der Differenzierung zwischen einem Grundereignis und weiteren, für die Fristberechnung als irrelevant angesehenen Ereignissen hat sich der Kläger auf einen Aufsatz von Krämer (NJW 2012, 3201 - 3207) bezogen, in dem versucht wird, die Differenzierung aus dem Zusammenspiel der §§ 28 und 28a BDSG herzuleiten. Der Kläger hat Urteile, in denen ein Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs bezüglich der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. (jetzt § 287a InsO) und der Feststellung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 3 InsO bejaht wurde, für nicht einschlägig gehalten. Er hat darauf abgestellt, dass im Fall der zu veröffentlichenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans nach § 258 InsO die Restschuldbefreiung nach §§ 254 Abs. 1, 227 Abs. 1 InsO eintrete, ohne dass sie durch einen zu publizierenden Beschluss festgestellt werde.
Der Kläger hatte ursprünglich die Löschung beider Eintragungen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Später hat er weiter die Verurteilung der Beklagten begehrt,
- diese Daten nicht weiter zu nutzen,
- in der Bonitätsauskunft über den Kläger den Hinweis "historische Insolvenzinformationen" zu unterlassen
- den Basisscore und abgeleitete Scores ohne Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens zu berechnen
- nach dem 1.1.2013 erteilte Auskünfte und Scores, die die Insolvenz des Klägers berücksichtigen, dem Kläger bekannt zu geben
- diese Auskünfte und Scores zu widerrufen.
Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch des Klägers anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass für jedes zu veröffentlichende Ereignis des Insolvenzverfahrens eine gesonderte Prüfungsfrist laufe. Der Geschäftsverkehr habe ein Interesse auch an der Mitteilung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO, weil auch diese Anlass zu einer näheren Prüfung der Bonität geben könne.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und des genauen Wortlauts der im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte antrags- und anerkenntnisgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit der am 23.9.2013 begründeten Berufung hat der Kläger zunächst seine abgewiesenen Klageanträge mit Ausnahme des Feststellungsantrags weiter verfolgt. Die Beklagte hat die beiden streitgegenständlichen Eintragungen nach Ablauf des 31.12.2013 gelöscht.
Daraufhin erklärt der Kläger die Berufungsanträge mit Ausnahme des Antrags, die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen, für erledigt und verfolgt den Freistellungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von den vorprozessualen Kosten i.H.v. 775,64 EUR freizustellen.
Die Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.
Im zweiten Rechtszug wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 17.9.2013 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 20.8.2014 und vom 16.2.2015, auf ...