rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Soweit es für die Konkursanfechtung aus § 30 KO auf den Antrag der Eröffnung des Konkursverfahrens ankommt, ist Tatbestandsvoraussetzung der Anfechtung, dass der Konkurs auf Grunddieses Antrages – im Falle mehrerer Anträge:dieser – eröffnet worden ist.
Ein für erledigt erklärter Antrag ist unmaßgeblich, auch wenn auf Grund späterer (neuer) Anträge der Konkurs tatsächlich eröffnet worden ist.
Beteiligte
Rechtsanwalt Rainer S. als Konkursverwalter über das Vermögen der C |
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 8 O 538/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. November 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Urteilsbeschwer für den Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 12.8.1998 eröffneten Konkurs über das Vermögen der C. GmbH in D. Er begehrt von dem Beklagten im Wege der Konkursanfechtung Rückzahlung von 28.000,00 DM, die dieser am 22.1.1998 von der Gemeinschuldnerin zur Befriedigung einer seit Anfang 1997 titulierten Forderung erhalten hatte.
Der Beklagte, der bereits am 5.2.97 die Mobiliarvollstreckung wegen seiner Forderung vergeblich versucht hatte, stellte am 21.10.1997 gegen die Gemeinschuldnerin Konkursantrag, um sie zu einem Ausgleich seiner Forderung zu veranlassen. Daraufhin ordnete das Amtsgericht am 16.1.98 die Sequestration an, die es am 2.2.98 wieder aufhob, nachdem der Beklagte die Zahlung vom 22.1.98 geleistet hatte. Der dem Sequester gleichzeitig erteilte Gutachtenauftrag blieb mit der Begründung bestehen, von der Forderung des Beklagten sei unter Berücksichtigung zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen noch ein Teilbetrag von rd. 1.000,00 DM offen. Am 11.2.98 stellte die Stadtsparkasse Dortmund Konkursantrag und am 21.4.98 erneut der Beklagte wegen weiterer Forderungen.
Mit Schreiben vom 28.4.98 beantwortete der Beklagte eine Anfrage des Konkursgerichts vom 28.1.98 nach der Erledigung des Konkursantrags vom 21.10.97 dahin, dieser Antrag solle für in der Hauptsache erledigt erklärt werden, der Antrag vom 21.4.98 bleibe jedoch bestehen.
Der Kläger hat, nachdem er die Konkursanfechtung zunächst auf Kenntnis des Beklagten von der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gestützt hatte, schließlich geltend gemacht, die Befriedigung des Beklagten sei nach dessen eigenen, ihm daher bekannten Konkursantrag vom 21.10.1997, mithin ebenfalls gemäß § 30 Ziffer 1. KO anfechtbar erfolgt.
Dem ist das Landgericht gefolgt und hat der auf Zahlung von 28.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.11.1998 gerichteten Klage aus §§ 37, 30 Ziffer 1., 2. Hs. KO stattgegeben. Dabei hat es für gleichgültig angesehen, ob der Konkurseröffnungsbeschluss vom 12.8.1998 (auch) auf den Antrag vom 21.10.1997 hin ergangen ist. Bei mehreren – gleichzeitig oder nacheinander – gestellten Konkursanträgen genüge die Kenntnis eines davon, solange dieser Antrag nicht vor der Konkurseröffnung zurückgenommen oder zurückgewiesen ist. Dies sei bei dem Antrag des Beklagten vom 21.10.1997 nicht der Fall gewesen, da er lediglich für erledigt erklärt worden sei, wobei sich die Hauptsache wegen der nicht restlosen Befriedigung der Forderung noch nicht einmal vollständig erledigt gehabt habe. Selbst wenn in der Erledigungserklärung eine konkludente Rücknahme des Antrags läge, sei es dem Beklagten bei Beachtung des Gesetzeszwecks von § 30 Ziffer 1. KO und nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen. Er habe damit nämlich gleichzeitig erklärt, dass das Konkursverfahren nicht etwa beendet werden, sondern aufgrund des ausdrücklich aufrechterhaltenen Konkursantrags vom 21.4.1998 auch von seiner Seite aus fortgesetzt werden solle.
Mit der Berufung begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Er verficht eine Gleichstellung seiner Erledigungserklärung bezüglich des Konkursantrags vom 21.10.97 mit einer Rücknahme, weil sie ebenso wie letztere für das Konkursgericht den durch diesen Antrag begründeten Anlass zu einem Vorgehen in Richtung auf die Konkurseröffnung habe entfallen lassen. Der Konkursantrag vom 21.10.97 sei daher für den Konkursrichter in keiner Weise auch nur mitbestimmend für die Verfahrenseröffnung am 12.8.98 gewesen.
Die Hilfsbegründung des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar, denn es könne nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, dass der Beklagte der ausdrücklichen Anregung des Konkursgerichts folgend die Erledigungserklärung für einen Konkursantrag abgegeben und dabei nur eine sachliche Information zu seinem neuen Antrag gegeben habe.
Der Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, § 30 KO müsse nach seinem Zweck und zur Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten auch bei Kenntnis von einem nach der angefochtenen Handlung zurückgenommenen Konkursantrag anwendbar sein, jedenfalls...