Leitsatz (amtlich)
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Finanzamt zum Zwecke einer von diesem gegen den Beschuldigten bzw. gegen von ihm vertretene Vereine angeordneten Außenprüfung (§ 193 AO) Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die in einem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren beschlagnahmt worden sind, soweit diese Unterlagen für die Steuerprüfung erforderlich sind.
Tenor
Der Antrag des J.S. auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft X. vom 16.09.2013, dem Finanzamt X. zum Zwecke einer Betriebsprüfung die Möglichkeit zu gewähren, Einsicht in beschlagnahmte Unterlagen in den Räumen der Polizeidirektion X. zu nehmen, wird als unbegründet verworfen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft X. führt gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung. Dem Beschuldigten, der Vorstand der gemeinnützigen Vereine O. und des Vereins B. ist, liegt insoweit insbesondere zur Last, Vereinsgelder zweckwidrig für private Zwecke verwendet und für den Verein O. zu geringe Löhne angemeldet zu haben. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts X. vom 18.04.2013 wurden umfangreiche Unterlagen des Beschuldigten sowie der Vereine O. und B. sichergestellt, unter anderem solche, die sich im Besitz der Steuerberater Kanzlei Y. in X. befanden. Das Finanzamt X. ordnete mit Bescheiden vom 30.08.2013 an, bei dem Antragsteller hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2009 bis 2011 und bei den vom Antragsteller als Vorsitzendem vertretenen gemeinnützigen Vereinen O. und B. hinsichtlich Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Feststellung gem. KStG und Kapitalertragsteuer der Jahre 2009 bis 2011 eine Betriebsprüfung durchzuführen. Auf die Auskunft des Steuerberaters des Antragstellers, die Akten befänden sich bei der Staatsanwaltschaft, beantragte das Finanzamt, dort die Unterlagen für die Betriebsprüfung einsehen zu können. Mit der beanstandeten Entscheidung vom 16.09.2013 gewährte die Staatsanwaltschaft X. dem Finanzamt die begehrte Einsicht in die Unterlagen zum Zweck der Betriebsprüfung. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.09.2013, der am 20.09.2013 beim Senat eingegangen ist. Auch das Schreiben des den Antragsteller vertretenden Rechtsanwalts vom 02.10.2013 hat vorgelegen.
II.
Der gemäß §§ 23 ff EGGVG statthafte (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 478 Rn 4) Antrag ist jedenfalls unbegründet. Mit dieser Entscheidung ist der dem Schreiben des Antragstellers vom 25.09.2013 zu entnehmende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz überholt.
Die durch den Antrag veranlasste Prüfung der beanstandeten Entscheidung ergibt nicht, dass Rechte des Antragsteller, namentlich sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft verletzt sind. Dabei konnte der Senat die Frage, ob die Besteuerungsunterlagen, die die genannten Vereine betreffen, überhaupt personenbezogene Daten im Sinne der genannten Vorschriften enthalten, auf sich beruhen lassen, jedenfalls ist dies aber für die Unterlagen anzunehmen, die die steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers selbst betreffen.
Aus dem Antragsvorbringen selbst ergibt sich indessen, dass die Staatsanwaltschaft befugt war, dem Finanzamt gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG, 474 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 StPO Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen zu gewähren.
Dass das Finanzamt im Rahmen der angeordneten Außenprüfung (§ 193 AO) berechtigt ist, die sichergestellten Unterlagen einzusehen, ergibt sich aus § 200 AO. Danach ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO). In Bezug auf die gegenüber den Vereinen O. und B. erlassenen Prüfungsanordnungen ist der Antragsteller als Vorstand in gleicher Weise verpflichtet (§ 34 AO).Da ihm die Vorlage dieser Unterlagen infolge ihrer Beschlagnahme nicht möglich war, hatte das Finanzamt wegen des im Besteuerungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 AO) die Staatsanwaltschaft um Amtshilfe (§ 111 AO) zu ersuchen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits war nach Abs. 1 dieser Bestimmung zur Amtshilfe verpflichtet. Eine Auskunfts- oder Verschwiegenheitspflicht traf sie nicht (§ 105 Abs. 1 AO). Auch hinderte der Umstand, dass die Unterlagen in einem Steuerstrafverfahren beschlagnahmt wurden, die Herausgabe nicht (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 1a) AO). Aus den §§ 111 Abs. 1, 105 Abs. 1 AO folgt somit die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, dem Finanzamt die erbetene Einsicht in die von ihr beschlagnahmten Unterlagen zu gewähren, soweit diese für den Zweck der Steuerprüfung erforderlich sind. Diese Vorschriften sind deshalb besondere Vorschriften im Sinne von § 474 Ab...