Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO) verworfen.
Gründe
I.
In dem vorliegenden Strafverfahren müssen sich die drei Angeklagten wegen Vorwürfen in Zusammenhang mit der Insolvenz von Unternehmen der U-Gruppe seit Ende Januar 2015 vor der 9. großen Strafkammer als Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Bonn verantworten. Im Jahr 2009 wurde die Rechtsanwaltsgesellschaft N LLP durch die Verantwortlichen der U-Holding AG mit der rechtlichen Beratung beauftragt. Der schriftliche Mandatsvertrag vom 03.07.2009 wurde hierbei durch zwei Vorstände der U-Holding AG, den Angeklagten zu 2) sowie den Zeugen B, unterzeichnet. Der Angeklagte zu 1) war in diesem Zeitpunkt weiteres Mitglied des insgesamt dreiköpfigen Vorstands sowie deren Vorstandsvorsitzender. Auf Seiten der Rechtsanwaltsgesellschaft wurde das bis Oktober 2009 andauernde Mandatsverhältnis u.a. von dem Beschwerdeführer betreut. Gegenstand der rechtlichen Beratung waren nach den unwidersprochenen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung die aktuelle Liquiditätslage sowie Möglichkeiten einer weiteren Kapitalisierung der Gesellschaften der U-Holding AG.
Der mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.09.2011 zum Insolvenzverwalter der U-Holding AG sowie weiterer zur U-Gruppe gehörender Gesellschaften bestellte Insolvenzverwalter Dr. C hat mit Schreiben vom 17.10.2014 eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht abgegeben. Der Angeklagte zu 1) hat über seine Verteidiger ausdrücklich erklärt, dass er keine Entbindungserklärung abgeben werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 25.08.2015 Bezug genommen.
In der Hauptverhandlung vom 25.08.2015 ist der als Zeuge geladene Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden u.a. darauf hingewiesen worden, dass aus Sicht der Kammer unter Hinweis auf Kommentarliteratur und Rechtsprechung die Entbindung durch den Insolvenzverwalter als aktueller Vertreter der U-Holding AG ausreiche, um ursprünglich bestehende Verschwiegenheitspflichten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO entfallen zu lassen. Aus Sicht der Kammer sei der Beschwerdeführer daher zu einer Aussage verpflichtet. Zugleich wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass die Verteidigung des Angeklagten zu 1) dies abweichend beurteile und ausdrücklich keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht erteilt habe.
Auf Nachfrage des Zeugen ist in der Hauptverhandlung zudem die Sach- und Rechtslage für den Fall einer Verweigerung des Zeugnisses, einschließlich der in § 70 StPO normierten Folgen für den Fall einer Verweigerung des Zeugnisses, erörtert worden. Nachdem der Zeuge erklärt hatte, dass er die Aussage unter Berufung auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO verweigern werde, hat die Strafkammer nach der Gewährung rechtlichen Gehörs gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 €, ersatzweise je 50 € für einen Tag Ordnungshaft, angeordnet. Zugleich hat sie ihm die durch die Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt.
Gegen den vorgenannten Ordnungsgeldbeschluss hat der Beschwerdeführer am gleichen Tage zu Protokoll der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.08.2015 begründet. Insoweit weist er unter Bezugnahme auf divergierende Entscheidungen in der Rechtsprechung darauf hin, dass er die Aussage vorsorglich verweigert habe. Im Blick auf die unklare Rechtslage sei der Beschluss jedenfalls deshalb aufzuheben, weil er seine Aussage nicht grundlos im Sinne des § 70 Abs. 1 StPO verweigert habe.
Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.08.2015 nicht abgeholfen, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens jedoch ausgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat mit Verfügung vom 26.08.2015 vorgelegt und beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses als unbegründet zu verwerfen. Die Verteidigung des Angeklagten zu 1) hat mit Schriftsatz vom 28.08.2015 auf das Nichtvorliegen einer umfassenden Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht hingewiesen und ergänzende Ausführungen gemacht.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss ist zu Recht ergangen.
1. Gemäß § 70 Abs. 1 StPO ist gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld zu verhängen, wenn er das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert. Dies ist hier der Fall, da dem Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff StPO nicht zusteht. Der Beschwerdeführer kann sich auf das ihm als Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt) zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nicht mit Erfolg berufen, da hier eine ausreichende Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 S. 1 StPO) vorliegt.
Auch nach Auffassung des Senats stellt die Erklärung des Insolvenzverwalters der U-Holding AG vom 17.10.2014 eine ausreichende Schweigerechtsentbindung des Zeugen gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO dar.
Ob (allein) der Insolvenzve...