Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen. Sofortige weitere Beschwerde. Verletzung des Gesetzes wegen Unanwendbarkeit von § 99 Abs. 1 ZPO im Insolvenzverfahren. Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung. Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit. Jederzeit korrigierbarer erkennbarer Schreibfehler
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine Beschwerde gegen einen Beschluss, in dem der Antrag auf Insolvenzeröffnung abgewiesen wird, nur gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses eingelegt, so ist sie als unzulässig abzuweisen, weil gem. § 99 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht zugleich gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
2. § 99 Abs. 1 ZPO ist gem. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anzuwenden.
3. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt bei einem erkennbaren Schreibfehler des Gerichts – „Schuldner” statt „Gläubiger” –, der jederzeit berichtigt werden kann und der sich auf die Kostenentscheidung nicht ausgewirkt hat, nicht in Betracht.
Normenkette
InsO §§ 4, 7 Abs. 1 S. 2, § 26 Abs. 1; ZPO § 99 Abs. 1, § 319 Abs. 1; GKG § 58 Abs. 2, §§ 50, 54
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 43/00) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 251 IK 28/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 24. Februar 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. Januar 2000 – 9 T 43/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
1. Der Gläubiger hat mit einem bei dem Amtsgericht am 13. August 1999 eingegangenen Schriftsatz vom 22. Juli 1999 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Nachdem der von dem Amtsgericht beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten vom 8. November 1999 zu dem Ergebnis gekommen war, daß eine die Kosten des Verfahrens deckende Vermögensmasse nicht vorhanden sei, hat das Amtsgericht den Beteiligten mit Verfügung vom 11. November 1999 Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuß in Höhe von DM 3.500.–- zu entrichten, und angekündigt, den Eröffnungsantrag nach § 26 Abs. 1 InsO abzuweisen, wenn der Vorschuß nicht gezahlt werden sollte. Durch Beschluß vom 9. Dezember 1999 hat das Amtsgericht den – so wörtlich – „Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen” und ausgesprochen, die Kosten des Verfahrens trage „die antragstellende Gläubigerin”. Die Entscheidung in der Sache hat das Amtsgericht damit begründet, daß bei dem Schuldner zwar ein Eröffnungsgrund vorliege, sein Vermögen aber voraussichtlich nicht ausreichen werde, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Kostenentscheidung ist auf die §§ 4 InsO, 91 ZPO sowie auf die §§ 58 Abs. 2, 50, 54 GKG gestützt.
Gegen die Kostenentscheidung des ihm am 15. Dezember 1999 zugestellten Beschlusses vom 9. Dezember 1999 hat der Gläubiger mit einem am 27. Dezember 1999 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, und zwar mit der Formulierung, das Rechtsmittel richte sich „gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 09.12.1999”. Der Gläubiger hat beanstandet, die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 9. Dezember 1999 sei unzutreffend. Da ein Insolvenzgrund gegeben und der Insolvenzantrag lediglich wegen Massearmut abgelehnt worden sei, habe er, der Gläubiger, in der Sache voll obsiegt, so daß nicht ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden könnten.
Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht Dortmund durch Beschluß vom 27. Januar 2000 gemäß § 99 ZPO als unzulässig verworfen, weil sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts richte. § 99 ZPO sei gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anwendbar.
Gegen diesen ihm am 15. Februar 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Gläubiger mit der am 25. Februar 2000 bei dem Landgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Der Gläubiger meint, das Landgericht habe die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen. Mit der besonderen Natur des Insolvenzverfahrens sei die Anwendung des § 99 ZPO im Falle der Abweisung einer Antragseröffnung mangels Masse nicht zu vereinbaren.
2. Der Senat läßt die weitere Beschwerde zu. Das Rechtsmittel ist indes nicht begründet.
a) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1998 über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 27. Januar 2000 ...