Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 19 IN 634/99) |
AG Köln (Aktenzeichen 72 IN 274/99) |
Tenor
Für die Bearbeitung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht Aachen zuständig.
Gründe
1.
Mit einem beim Amtsgericht Köln am 22. November 1999 eingegangenen Schreiben hat die Schuldnerin beantragt, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen einzuleiten. In der Antragsschrift heißt es unter anderem, durch notarielle Urkunde vom 8. November 1999 sei der frühere Geschäftsführer abberufen und Herr M.M. zum neuen Geschäftsführer bestellt worden. Gleichzeitig sei mit der Neubestellung des Geschäftsführers der Verwaltungssitz der Gesellschaft nach W. verlagert worden, die Geschäftsführung werde von dort aus durchgeführt, alle Geschäftsunterlagen befänden sich inzwischen am Verwaltungssitz. Mit Verfügung vom 24. November 1999 hat das Amtsgericht auf Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen, da der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin sich nunmehr in W. (= Amtsgerichtsbezirk Aachen) befinde.
Durch Beschluß vom 2. Dezember 1999 hat das Amtsgericht Köln sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Aachen verwiesen. Auf Anfrage des Amtsgerichts Aachen hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 4. Januar 2000 mitgeteilt, die Verlegung des Verwaltungssitzes nach W. sei lediglich zur Prüfung und Durchführung eines möglichen Insolvenzverfahrens erfolgt. Mit Beschluß vom 23. Februar 2000 hat sich das Amtsgericht Aachen ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
2.
a)
Nachdem sich sowohl das Amtsgericht Köln als auch das Amtsgericht Aachen für unzuständig erklärt haben, ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der nach § 4 InsO im Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden ist (Senat, Beschluß vom 19. Januar 2000, 2 W 277/99; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 3 Rdnr. 51 HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 3 Rdnr. 21), von dem Oberlandesgericht Köln als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beteiligten Insolvenzgerichte von Köln und Aachen das zuständige Gericht zu bestimmen.
b)
Zuständig ist das Amtsgericht Aachen. Dies folgt aus dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 9. Dezember 1999, durch den nach der im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Januar 2000, 2 W 277/99; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 3 Rdnr. 49; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, 1999, § 3 Rdnr. 15) die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Aachen bindend festgelegt worden ist. Zwar kann aus rechtsstaatlichen Gründen ein Verweisungsbeschluß dann nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht, weil ihm jede rechtliche Grundlage fehlt (vgl. z.B.: BGH, NJW 1984, 740; BGH, NJW 1993, 1273; Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage 1999, § 281 Rdnr. 17 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Auflage 2000, § 281 Rdnr. 39 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage 1999, § 281 Rdnr. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Fall, in dem ein solcher Verweisungsbeschluß ausnahmsweise keine Bindungswirkung zukommt, liegt hier nicht vor.
Das Amtsgericht Köln hat über die Frage der Verweisung erst entschieden, nachdem es der Schuldnerin als der bislang einzigen Verfahrensbeteiligten zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit rechtliches Gehör gewährt hatte. Die in dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vertretene Auffassung, das Amtsgericht Aachen sei zuständig, weil der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in W. liege, ist unter Berücksichtigung der Angaben der Schuldnerin in der Antragsschrift, sie habe mit der Neubestellung des Geschäftsführers den Verwaltungssitz dorthin verlegt, die Geschäftsführung werde von dort durchgeführt und alle Geschäftsunterlagen befänden sich am Verwaltungssitz, jedenfalls nicht objektiv willkürlich.
Soweit das Amtsgericht mit seiner Entscheidung inzidenter die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für den Fall bejaht hat, daß der Verwaltungssitz einer Gesellschaft zur Vorbereitung und Durchführung des Insolvenzverfahrens verlegt wird (vgl. hierzu allgemein der redaktionelle Hinweis in ZInsO 2000, 534; Hey/Regel, GmbHR 2000, 115 ff.) ist diese Auffassung nicht schlechterdings unvertretbar. So ist Kilger/Karsten Schmidt (Konkursordnung, 17. Auflage 1997, § 71 Anm. 3) für den Anwendungsbereich der Konkursordnung der Auffassung, daß bei einer Gesellschaft, die ihren Betrieb am eingetragenen Sitz eingestellt und ihre Geschäftsräume aufgegeben hat, der Wohnsitz des Geschäftsführers der Ort der gewerblichen Niederlassung der Gesellschaft ist, wenn dieser die Geschäftsbücher und Unterlagen dorthin mitgenommen hat (so nunmehr für die Insolvenzordnung:
Landgericht Hamburg, Beschluß vom 20.12.1999, 326 T 194/99, Leitsatz abgedruckt in ZInsO 2000, 118; wohl auch: OLG Schleswig, NZI 1999, 416). Nach der Rechtsprechu...