unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Mitteilung der Rücknahmefiktion
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, daß gegen die Mitteilung über den Eintritt der Wirkungen des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO kein Rechtsmittel gegeben ist.
Normenkette
InsO §§ 6-7, 34, 305; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 100; EMRK Art. 6-8
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 323/00) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 502 IK 12/00) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 25. April 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. April 2000 – 25 T 323/00 – wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
1. Mit einer Eingabe vom 31. Januar 2000 hat der Schuldner bei dem Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2000, die dem Schuldner am 11. Februar 2000 zugestellt worden ist, hat das Landgericht den Schuldner durch Übersendung eines entsprechenden Merkblatts darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar sind und daß die – in der Verfügung vom 9. Februar 2000 im einzelnen bezeichneten – nach § 305 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 InsO erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen fehlen. Zugleich hat das Amtsgericht dem Schuldner Gelegenheit gegeben, das Fehlende innerhalb eines Monats seit Zustellung der Verfügung vom 9. Februar 2000 zu ergänzen, und den Schuldner darauf hingewiesen, daß andernfalls der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte. Mit Schreiben vom 17. März 2000 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner mitgeteilt, daß der Eröffnungsantrag vom 31. Januar 2000 nunmehr kraft Gesetzes (§ 305 Abs. 3 InsO) als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig war und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden ist.
Gegen diese Mitteilung hat der Schuldner mit einem Schreiben vom 22. März 2000 „Widerspruch” eingelegt. Das Landgericht hat diesen Widerspruch als sofortige Beschwerde ausgelegt und dieses Rechtsmittel durch Beschluß vom 4. April 2000, der dem Schuldner am 19. April 2000 zugestellt worden ist, mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß gegen die in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ausgesprochene Wirkung der Antragsrücknahme ein Rechtsmittel nicht statthaft sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich der „Widerspruch” des Schuldners vom 25. April 2000, der am 2. Mai 2000 bei dem Landgericht eingegangen ist.
2. Der neuerliche „Widerspruch” des Schuldners ist als sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4. April 2000 auszulegen. Das Oberlandesgericht Köln ist auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1988, 550) zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel des Schuldners berufen. Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit über nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden, sondern gilt auch dann, wenn die weitere Beschwerde – wie hier – im Ergebnis unzulässig ist (vgl. Senat, NZI 1999, 198 = InVo 1999, 166; Senat, Beschluß vom 24. März 1999 – 2 W 61/99 –; Senat, NZI 1999, 415 = OLGR 1999, 332; Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 – 2 W 81/00).
Die weitere Beschwerde muß nach den §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen werden, weil die Voraussetzungen für die Zulassung dieses Rechtsmittels gemäß § 7 Abs. 1 InsO nicht vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO läßt das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde (nur) zu, wenn sie darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und wenn die Nachprüfung jener Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall vielmehr schon deshalb nicht in Betracht, weil schon die Erstbeschwerde des Schuldners unstatthaft war und deshalb der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO nicht eröffnet ist (vgl. BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; Senat, NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG, NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 5).
Gegen die formlose Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 17. März 2000, gegen die sich die mit dem Beschluß des Landgerichts vom 4. April 2000 beschiedene Erstbeschwerde gerichtet hatte, war – wie das Landgericht in jenem Beschluß zutreffend entschieden hat – bereits kein Rechtsmittel gegeben. Der Gesetzgeber hat die Statthaftigkeit der Beschwerde im Insolvenzverfahren auf einzelne, im Gese...