Leitsatz (amtlich)
Bei der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen eines Versteigerers besteht kein Aussonderungs- bzw. Ersatzaussonderungsrecht des Einlieferers an dem Versteigerungserlös.
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 01.04.2004; Aktenzeichen 18 O 215/03) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 26.4.2004 gegen das am 1.4.2004 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Bonn - 18 O 215/03 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 17.9.2004 Stellung zu nehmen.
Gründe
1. Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Kunstauktionshauses auf Ersatzaussonderung des Erlöses aus der Versteigerung eines Gemäldes in Anspruch.
Am 5. bzw. 6.3.2002 lieferte der Kläger bei der Schuldnerin mehrere Gemälde ein und beauftragte diese mit deren Versteigerung. Nach den Auktionsbedingungen der jetzigen Insolvenzschuldnerin führte diese die Versteigerungen als Kommissionärin im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers gegen Zahlung eines Kommissionsentgeltes von 15 % durch. Gemäß Ziff. 13 der Auftragsbedingungen sollte die Abrechnung über den Versteigerungserlös innerhalb von 8 Wochen nach der Auktion unter Abzug der Gebühren und der vorauslagten Kosten erfolgen.
Im Rahmen der Kunstauktion vom 29.6.2002 wurde ein Gemälde für 6.500 Euro an eine Firma in Italien versteigert. Die Erwerberin holte das Bild am 5.7.2002 ab und zahlte den Rechnungsbetrag von 7.962,50 Euro in bar. Dieser Betrag wurde von der Schuldnerin in ihre Kasse gelegt, in der sich weiteres Bargeld befand. Das Kassenbuch wies für diesen Tag Einnahmen aus der Auktion i.H.v. 19.598 Euro und einen Kassenbestand von 25.208,13 Euro auf. Von dem vorhandenen Bargeld wurden - neben weiteren Barentnahmen von 9.800 Euro sowie 5,76 Euro - insgesamt 14.500 Euro auf ein Girokonto der Schuldnerin bei der Sparkasse Bonn eingezahlt.
Das AG Bonn bestellte den Beklagten am 16.7.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin unter gleichzeitiger Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes. Bis zu diesem Zeitpunkt veränderte sich der Kassenbestand aufgrund von Einnahmen und Ausgaben ständig; der geringste Bestand in dieser Zeit betrug 3.331,41 Euro. Mit Beschluss vom 2.10.2002 eröffnete das AG Bonn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin sei nicht zur Einziehung des Auktionserlöses berechtigt gewesen. Er hält die Vorschrift des § 392 Abs. 2 HGB auf das Surrogat der Kaufpreisforderung des Kommissionärs ggü. dem Käufer für analog anwendbar. Es sei davon auszugehen, dass der ihm nach Abrechnung zustehende Kaufpreis noch unterscheidbar in der Kasse bzw. auf dem Konto der Schuldnerin vorhanden sei.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 1.4.2004 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er den Ersatzaussonderungsanspruch weiter verfolgt und sich darauf beruft, die Unterscheidbarkeit der Barbezahlung sei weiterhin entgegen der Auffassung des LG Bonn gegeben.
2. Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
a) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Ersatzaussonderungsanspruch i.S.d. § 48 InsO an dem vereinnahmten Versteigerungserlös.
Ein solcher Anspruch setzt zwingend voraus, dass ein Gegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist. Ein auf diese Vorschrift gegründeter Anspruch scheidet daher nach allgemeiner Ansicht aus, wenn der Schuldner oder der Insolvenzverwalter berechtigt, das heißt mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers verfügt hat. Ein Aussonderungsberechtigter, der damit einverstanden ist, dass über sein Recht verfügt wird, bedarf keines besonderen insolvenzrechtichen Schutzes (vgl. nur BGHZ 68, 199 [201] = NJW 1977, 901; BGH NZI 2003, 549 [551]; Ganter in MünchKomm/InsO, 2001, § 48 Rz. 27; Andres in Nerlich/Römmermann, März 2004, § 48 Rz. 9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 48 Rz. 15 m.w.N. aus der st. obergerichtlichen Rspr.).
Vorliegend fehlt es an einer entsprechenden unberechtigten Veräußerung des Kunstwerkes. Die Schuldnerin war befugt, das Gemälde im Wege der Versteigerung zu verkaufen. Der Kläger hatte ihr hierzu am 5./6.3.2002 ausdrücklich einen entsprechenden Auftrag erteilt. Die Schuldnerin sollte im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers für diesen gegen Zahlung eines Entgeltes tätig werden. Die Versteigerung des Gemäldes sowie die Einziehung des Versteigerungserlöses gehörte gerade zu ihren Aufgaben und war Teil der Abwicklung des Auktionsgeschäftes. Unter diesen Umständen war die Schuldnerin auf Grund der zwischen ihr und dem Kläger getroffenen Abreden ...