Entscheidungsstichwort (Thema)
Angebot der individuellen Gründung einer Gesellschaft durch eine Limited
Leitsatz (amtlich)
I. Nicht nur eine GmbH (vgl. § 59c Abs. 1 BRAO), sondern auch eine AG kann Verfahrensbevollmächtigte i.S.d. § 78 ZPO sein; das gilt jedenfalls dann, wenn ihr Vorstandsvorsitzender als Rechtsanwalt zugelassen ist.
II. Das dem potentiellen Gründer einer GmbH unterbreitete Angebot, er könne sich nach Ausfüllen eines - standardisierten - Fragebogens "auch für die individuelle Gründung seiner Gesellschaft" durch das werbende Unternehmen (hier: Limited) entscheiden, stellt die Ankündigung einer Rechtsbesorgung i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 dar.
Normenkette
BRAO § 59 Abs. 1, § 59c Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; RBerG Art. 1 § 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; UWG § ZPO § 78 Abs. 1; BGB § 339
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen 1 O 145/07) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 1 O 145/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, bei denen die geschäftsmäßige Beratung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts als eigene Serviceleistung angeboten wird, solange sie über die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügt, wenn dies wie nachstehend auf S. 3 dieses Urteils wiedergegeben mit der Aussage "Selbstverständlich kann sich der Gründer nach Ausfüllen des Fragebogens auch für die individuelle Gründung seiner Gesellschaft durch H entscheiden" geschieht;
b) an die Klägerin 3.000 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.3.2007 zu zahlen;
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot zu Ziff. 1a) ein von dem LG festzusetzendes Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 12.500 leistet.
Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsanspruches können die Parteien durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren, mit dem die Beklagte weiter die Abweisung der Klage begehrt, hat die Klägerin nach Hinweisen des Senats, wonach die Berufung insoweit begründet sei, bezüglich der Aussage "Auf Wunsch besteht auch hier die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung durch Rechtsanwälte" die Klage hinsichtlich sowohl des Unterlassungs- als auch des Vertragsstrafeanspruches zurückgenommen. Den verbleibenden Unterlassungsantrag hat sie unter ausdrücklicher Einbeziehung der konkreten Verletzungsform in der Werbebroschüre "Limited/GmbH-Magazin" - Ausgabe II - 2007 sinngemäß so neu gefasst wie dies vorstehend tenoriert worden ist.
II. Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, mit dem nunmehr gestellten Klageantrag begründet.
1. Die Berufung ist zulässig. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass sich für die Antragsgegnerin - anders als noch in erster Instanz - nicht ein einzelner Rechtsanwalt, sondern mit der G Rechtsanwalts AG eine Aktiengesellschaft als Prozessvertreterin bestellt hat.
Die Beklagte muss im Berufungsverfahren durch einen bei einem OLG zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die BRAO sieht in den mit dem Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998 eingeführten Bestimmungen der §§ 59c ff. seit dem 1.3.1999 die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften vor. Diese können gem. § 59l BRAO als Prozessbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts und handeln durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, die also grundsätzlich Rechtsanwälte sein müssen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil im Berufungsverfahren für die Beklagte der Vorstand der G AG, der auch die vorbereitenden Schriftsätze unterzeichnet hatte, aufgetreten und dieser ein zugelassener Rechtsanwalt ist.
Allerdings sieht die BRAO als Rechtsform für dera...