Leitsatz (amtlich)
Ist über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, übt der Insolvenzverwalter dessen Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht, aus.
Normenkette
GmbHG § 15; InsO § 80 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 07.07.2010; Aktenzeichen HRB 172715) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München vom 7.7.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten zu tragen und die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Registergericht hat die Anmeldung betreffend die Eintragung des Beteiligten zu 1 als weiteren Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft zu Recht zurückgewiesen, weil kein wirksamer Gesellschafterbeschluss zu dessen Bestellung vorliegt.
Über das Vermögen der alleinigen Gesellschafterin wurde mit Beschluss vom 7.5.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr Geschäftsanteil an der Gesellschaft gehört damit zur Masse (§ 35 InsO). Die Mitgliedschaftsrechte übt gem. § 80 Abs. 1 InsO der Insolvenzverwalter aus, auch wenn bis zu einer etwaigen Verwertung oder Einziehung der insolvente Gesellschafter Inhaber des Geschäftsanteils bleibt (Lut-ter/Hommelhoff/Bayer GmbHG, 17. Aufl., § 15 Rz. 88). Der Insolvenzverwalter übt deshalb auch das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen aus (Hueck/Fastrich GmbHG, 19. Aufl., § 15 Rz. 64; Scholz/Winter/Seibt GmbHG, 10. Aufl., § 15 Rz. 254; GroßKommGmbHG/Winter/Löbbe § 15 Rz. 316). Der Geschäftsführer der insolventen Alleingesellschafterin war deshalb nicht befugt, deren Stimmrecht auszuüben und einen weiteren Geschäftsführer für die beteiligte Gesellschaft zu bestellen.
Soweit die Beschwerde darauf verweist, die Bestellung eines Organs einer Kapitalgesellschaft falle nicht in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters der Gesellschaft, da es sich um einen innergesellschaftlichen Vorgang handle, verkennt sie, dass es hier nicht um die Bestellung eines Organs der Gesellschaft geht, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, sondern um eine anderen Gesellschaft, an der die Insolvenzschuldnerin einen Geschäftsanteil hält.
Die Kostenentscheidung einschließlich der Anordnung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts ist auf § 131 Abs. 4, § 30 KostO gestützt. Der Geschäftswert hat nur für die Anwaltsvergütung Bedeutung; die Gerichtskosten werden nach den Festgebühren des Gebührenverzeichnisses zur Handelsregistergebührenverordnung berechnet (§ 131c KostO, §§ 1 und 4 HRegGebV).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 2379357 |
BB 2010, 2186 |
DB 2010, 2217 |
NWB 2010, 3256 |
NJW-RR 2010, 1715 |
NZG 2010, 1314 |
StuB 2010, 928 |
WM 2010, 2230 |
ZAP 2011, 291 |
ZIP 2010, 1756 |
MDR 2010, 1475 |
NZI 2011, 28 |
ZInsO 2010, 1744 |
GWR 2010, 459 |
GmbHR 2010, 1038 |
NJW-Spezial 2010, 592 |
NWB direkt 2010, 1062 |
NotBZ 2010, 381 |
StBW 2010, 899 |
ZBB 2010, 438 |
NWB-BB 2010, 366 |