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OLG Stuttgart Urteil vom 21.12.2011 - 9 U 120/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Kongruenz beim Offenhalten einer Kontokorrentkreditlinie als Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO. Reichweite der Unanfechtbarkeit des Offenhaltens einer Kontokorrentkreditlinie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Offenhalten einer Kontokorrentkreditlinie ist in dem Umfang als kongruent und als Bargeschäft i.S. von § 142 InsO anzusehen, als es nicht zu einer Reduzierung des Kontokorrentkredits geführt hat.

2. Die Unanfechtbarkeit des Offenhaltens der Kreditlinie gilt allerdings nur insoweit, als mit der erneuten Inanspruchnahme der Kreditlinie Verbindlichkeiten gegenüber Fremdgläubigern erfüllt werden. Die Einstellung eigener Forderungen der Bank ist hingegen nicht als Bargeschäft unanfechtbar.

 

Normenkette

InsO §§ 131, 133, 142

 

Verfahrensgang

LG Hechingen (Urteil vom 30.06.2011; Aktenzeichen 2 O 366/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2013; Aktenzeichen IX ZR 11/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 30. Juni 2011 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Berufung: bis 140.000,– EUR.

 

Tatbestand

Die klagende Bank verlangt von dem beklagten Insolvenzverwalter die Restzahlung aus einer Sicherheitenverwertung. Der Insolvenzverwalter rechnet mit Ansprüchen im Zusammenhang mit Lastschriftabbuchungen sowie dem Offenhalten einer Kontokorrentkreditlinie auf...

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