Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 17.11.2016; Aktenzeichen 2 KLs 6058 Js 18828/15) |
Tenor
- Auf die Beschwerde des Zeugen M... Z... wird der Beschluss der 2. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. November 2016 aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
In dem vorliegenden Strafverfahren vor der 2. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern müssen sich die Angeklagten M... und C... K... u.a. wegen Vorwürfen der Umsatzsteuerhinterziehung als Verantwortliche der K... GmbH verantworten. Die Angeklagte war alleinige Gesellschafterin und eingetragene Geschäftsführerin der K... GmbH. Der Angeklagte soll deren faktischer Geschäftsführer gewesen sein. Steuerberater der K... GmbH sowie der beiden Angeklagten war der Beschwerdeführer.
Der mit Beschluss des Amtsgerichts Landau vom 1. August 2016 zum Insolvenzverwalter der K... GmbH bestellte Rechtsanwalt H... hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 den Beschwerdeführer von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung vom 17. November 2016 erklärt, dass sie keine Entbindungserklärungen abgeben werden. In dieser Hauptverhandlung ist der als Zeuge geladene Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden u.a. darauf hingewiesen worden, dass aus Sicht der Kammer die Entbindung durch den Insolvenzverwalter der K... GmbH ausreiche, um ursprünglich bestehende Verschwiegenheitspflichten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO entfallen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei daher zu einer Aussage verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat sich hingegen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, dabei auf eine Auskunft der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer Baden-Württemberg verwiesen und die Aussage verweigert. Nach Erörterung und Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- €, ersatzweise je 250,- € für einen Tag Ordnungshaft, angeordnet. Zugleich hat sie gegen ihn Erzwingungshaft ab 24. Januar 2017 bis (vorläufig) 16. Februar 2017 angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. November 2016 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. November 2016 begründet. Er weist darauf hin, dass die Rechtsprechung zu der Frage einer hinreichenden Schweigepflichtentbindung unklar sei und er weiterhin davon ausgehe, dass seine Weigerung nicht unberechtigt gewesen sei. Soweit das OLG Köln mit Beschluss vom 1. September 2015 entschieden habe, eine Entbindung allein durch den Insolvenzverwalter genüge, sei dies eine Einzelfallentscheidung, die auch im Übrigen auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht anwendbar sei. Im Übrigen habe er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2016 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat mit Verfügung vom 28. November 2016 vorgelegt und beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß §§ 304 Abs. 1 und 2, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lagen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StPO für den Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses nicht vor; denn der Beschwerdeführer hat das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert. Er war nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Eine hinreichende Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht lag nicht vor, so dass er nicht zur Aussage verpflichtet war (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, § 53, Rn. 45).
Im vorliegenden Fall war die Schweigepflichtentbindung (nur) durch den Insolvenzverwalter der K... GmbH nicht ausreichend. Denn die dem Beschwerdeführer als Geheimnisträger anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen über die juristische Person wurden durch das Verhalten ihrer - formellen und/oder faktischen - Organe bestimmt und betreffen, jedenfalls für das Strafverfahren, deren persönliche Verantwortlichkeit. Hinzu kommt, dass es sich bei der Angeklagten um die alleinige Gesellschafterin der juristischen Person handelt und beide Angeklagten deren formelle bzw. faktische Organe waren (offen gelassen von OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2015 - 2 Ws 544/15, [...], Rn. 14). Selbst wenn nicht per se von einer Erstreckung des Vertrauensverhältnisses auf die Organe einer juristischen Person ausgegangen werden könnte, so waren jedenfalls vorliegend auch die persönlichen und privaten Interessen der Angeklagten - nicht nur als alleiniger Gesellschaftergeschäftsführerin bzw. als faktischem Geschäftsführer, sondern auch als mandatierende natürliche Personen - von dem Mandatsverhältnis und der damit verbundenen Verschwiegenheitspflicht miterfasst. Von dieser kann aber nur derjenige entbinden, zu dessen Gunsten das Vertrauensv...