Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung eines Konkursvermerks

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen einen in Luxemburg ansässigen Gemeinschuldner durch das zuständige luxemburgische Gericht erfaßt auch das Vermögen des Gemeinschuldners im deutschen Inland.

2. Der luxemburgische Konkursverwalter ist befugt, die Eintragung eines Konkursvermerks im (deutschen) Grundbuch zu beantragen. Für die Eintragung genügt die Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, sofern dieser – wie im vorliegenden Fall – von der deutschen Botschaft in Luxemburg nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Konsulargesetz legalisiert worden ist.

 

Normenkette

KO § 6 Abs. 1, § 113 Abs. 11, 3; Code de Commerce Art. 442

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 18.11.1988; Aktenzeichen 4 T 79/88)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 7.500,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Mit Beschluß der 2. Kammer des Bezirksgerichts von und in Luxemburg vom 8. März 1988 ist über das Vermögen des Antragstellers, der ein Gewerbe als Anstreicher in … ausgeübt hat, das Konkursverfahren gemäß Art. 442 Code de Commerce eröffnet und Rechtsanwalt … in … zum Konkursverwalter (Curateur) bestimmt worden.

Der Konkursverwalter hat mit Antrag vom 22. März 1988 beim Amtsgericht Saarburg die Eintragung des Konkursvermerks hinsichtlich des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes begehrt. Dem Antrag war eine beglaubigte Ablichtung der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses (in französischer Sprache) mit einer deutschen Übersetzung dieses Beschlusses beigefügt. Die Unterschriften des luxemburgischen Urkundsbeamten und der (vereidigten) luxemburgischen Übersetzerin sind im Auftrag des Präsidenten des Bezirksgerichts amtlich beglaubigt und die Unterschrift des beglaubigenden Bediensteten von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg am 11. März 1988 legalisiert worden. Die Eintragung des Konkursvermerkes ist vom Amtsgericht Saarburg am 25. März 1988 vollzogen worden.

Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf einen den fraglichen Grundbesitz betreffenden und beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarburg zum grundbuchlichen Vollzug vorgelegten notariellen Erbvertrag die Löschung des Konkursvermerkes beantragt. Diesen Antrag hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluß vom 13. Oktober 1988 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier mit Beschluß vom 18. November 1988 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Löschungsbegehren weiter verfolgt.

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 Satz 1 GBO), an keine Frist gebunden und auch im übrigen verfahrensrechtlich (§ 80 Sätze 1 und 3 GBO) nicht zu beanstanden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

Das Landgericht hat zutreffend die Statthaftigkeit der Erstbeschwerde bejaht und deshalb sachlich entschieden. Zwar ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO grundsätzlich die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Diese Rechtsmitteleinschränkung gilt aber nach einhelliger und vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. exemplarisch Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 8. Aufl., Rdn. 478 mit Rspr. Nachw.) nur für solche Grundbucheintragungen, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuches stehen, an die sich mithin ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Dies trifft für die hier in Frage stehende Eintragung eines Konkursvermerkes nicht zu. Denn dieser Vermerk bewirkt lediglich eine Grundbuchsperre für Verfügungen des Schuldners (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 113 Rdn. 4), hat mithin nur eine negative Wirkung, daß nämlich trotz des Konkursvermerks grundbuchlich vollzogene Verfügungen des Gemeinschuldners ungeachtet ihrer Eintragung keine Kraft haben (vgl. statt vieler Augustin in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 892 Rdnrn. 7 und 78 m.w.N.). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Eintragung eines Konkursvermerks wird deshalb durch § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht berührt.

Grundbuchamt und Landgericht haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß das in Luxemburg eröffnete Konkursverfahren gegen den Antragsteller auch dessen Vermögen im (deutschen) Inland erfasse und deshalb dem ausländischen Konkursverwalter die Befugnis zuzuerkennen sei, die Eintragung der Konkurseröffnung zu beantragen; hierfür bedürfe es keiner besonderen Anerkennung des Eröffnungsbeschlusses. Diese Argumentation hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Voraussetzungen für die Eintragung des Konkursvermerkes sind allein, daß über das Vermögen des Gemeinschuldners das Konkursverfahren eröffnet ist, dieses die im Grundbuch eingetragenen Rechte erfaßt und die Konkurseröffnung ein Verfügungsverbot für den Gemeinschuldner beinhaltet. Denn der Konkursvermerk dokumentiert – nach deutschem Rechtsverständnis – lediglich ...

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