Zusammenfassung
Angesichts der zuletzt – und sicherlich auch künftig weiter – steigenden Energiepreise ist die Stromerzeugung durch eine eigene Photovoltaikanlage eine wirtschaftlich bedeutende Alternative. Zudem führen aktuelle gesetzliche Maßnahmen, z. B. Solardachpflicht, regelrecht zu einer zweiten Boomphase der Photovoltaik. Daran ändern auch die zuletzt deutlich gesenkten Einspeisevergütungen nichts. Denn zugleich ist der mit einer Photovoltaikanlage verbundene finanzielle Aufwand durch die gesunkenen Preise der Solarmodule ebenfalls rückläufig, sodass sich eine Anlage nach wie vor amortisiert und eine positive Rendite abwirft. Dies gilt insbesondere bei der Kombination mit einem Batteriespeicher. Dargestellt werden auch die Möglichkeiten, die sich für eine aus der EEG-Förderung fallende Anlage ergeben.
Das positive wirtschaftliche Ergebnis kann durch eine optimierte Besteuerung noch zusätzlich verbessert werden. Dies betrifft sowohl die ertragsteuerliche als auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Stromerzeugung durch eine Photovoltaikanlage. Der Beitrag geht auf einzelne Punkte und Gestaltungsmöglichkeiten ein. Detailfragen des Steuerrechts werden erläutert und gezielte Hinweise dienen dazu, Fehler zu vermeiden. Nicht zuletzt wird auch die sog. Liebhaberei erläutert. Eine gesetzliche Änderung ab 2022 bzw. 2023 ist sehr interessant und vereinfacht die Besteuerung der Photovoltaikanlagen enorm.
Für die Photovoltaik gibt es keine speziellen steuergesetzlichen Regelungen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Gewerbetreibende, insbesondere zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in § 15 EStG, sowie die grundsätzlichen Regeln für Unternehmer in § 2 UStG. Außersteuerlich ist vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend. Ab 2022 haben Sonderregelungen in § 3 Nr. 72 EStG bzw. ab 2023 in § 12 Abs. 3 UStG die bisherige Besteuerung einer Photovoltaikanlage üblicher Größe erheblich vereinfacht. BMF-Schreiben und OFD-Verfügungen gehen auf die steuerliche Behandlung ein und zunehmend liegt auch einschlägige Rechtsprechung vor.
1 Grundlagen
Der mittels einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom wurde in den letzten Jahren stets günstiger, und so konnte bereits bisher der Strom deutlich unter den üblichen Strombezugspreisen erzeugt werden. Angesichts der zuletzt stark gestiegenen Strompreise ist ein wirtschaftlicher Betrieb selbst mit einer nicht optimal ausgerichteten Anlage möglich. Deshalb wird die Photovoltaik auch nur noch in geringem Umfang durch eine garantierte Einspeisevergütung gefördert. Die Förderhöhe wurde über die Jahre deutlich abgesenkt.
Zugleich wird ein möglichst hoher Direktverbrauch – der Verbrauch des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt – immer interessanter. Mittlerweile ist ein positives Betriebsergebnis – insbesondere bei nicht ganz optimaler Lage der Photovoltaikanlage – oftmals nur noch durch eine höhere Quote des direkten Stromverbrauchs und entsprechend geringerer Einspeisung erreichbar. Ein Direktverbrauch in der Größenordnung von 20 bis 30 % der Stromproduktion sollte angestrebt werden. Wird die Anlage mit einer Speicherbatterie gekoppelt, sind auch Werte um die 50 % ohne persönliche Einschränkungen bzw. Umstellungen im Verbrauchsverhalten erreichbar.
Doch nicht nur die Höhe der erzielbaren Einspeisevergütung, auch die Höhe der Herstellungskosten für eine Photovoltaikanlage oder der Umfang des Direktverbrauchs des erzeugten Stroms entscheiden über deren Wirtschaftlichkeit. Eine zutreffende, optimale Besteuerung trägt hierzu entscheidend mit bei.
2 Förderung
Zwar liegen die Produktionskosten von Strom aus einer Photovoltaikanlage bereits weit unter dem marktüblichen Strompreis. Dies berücksichtigt aber nicht, dass der Sonnenstrom nicht ständig zur Verfügung steht. Trotz erheblicher technischer Verbesserungen, deutlich gesunkenen Herstellungskosten und steigenden Energiepreisen kann eine Photovoltaikanlage derzeit gegenüber den anderen Energiearten insgesamt betrachtet noch nicht dauerhaft konkurrenzfähig Strom erzeugen. Deshalb wird diese Form der Energieerzeugung durch verschiedene Maßnahmen gefördert – wenn auch nicht mehr in dem Umfang wie noch vor wenigen Jahren. Die einzelnen Fördermöglichkeiten werden nachfolgend dargestellt.
2.1 Darlehen
Für die Finanzierung einer Photovoltaikanlage muss ggf. auf ein Darlehen zurückgegriffen werden. Einige Banken bieten hierzu Sonderkreditprogramme zu reduzierten Zinssätzen an.
Hinzuweisen ist besonders auf die zinsgünstigen KfW-Darlehen. Diese Investitionskredite werden auch zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaik ausgereicht; hierzu ist das Förderprogramm "Erneuerbare Energien – Standard" mit der Programmnummer 270 aufgelegt. Speziell für den Stromspeicher zu einer Photovoltaikanlage gab es bis zum 31.12.2018 das Förderprogramm "Erneuerbare Energien – Speicher" mit der Programmnummer 275.
Der Antrag auf solch ein Darlehen erfolgt über die jeweilige Hausbank, die als "Vermittler" agiert. Dort können...