1. |
Die Widerspruchskammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. |
2. |
Dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern sind Stellvertreter beigegeben, die sie bei Abwesenheit vertreten. |
4. |
Die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder der Widerspruchskammer werden von der Kommission nach dem in Artikel 133 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt. |
5. |
Der Vorsitzende und die Mitglieder haben gleiche Stimmrechte. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen