In Ausnahmefällen, über die die Steuerberaterkammer entscheidet, können Steuerberater gewerbliche Tätigkeiten übernehmen, wenn sich dies mit den Berufspflichten des Steuerberaters vereinbaren lässt.[1] Gegen das grundsätzliche Verbot gewerblicher Tätigkeiten für Steuerberater (mit Ausnahmemöglichkeit) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[2]
Aus manchen freiberuflichen Tätigkeiten wird allein aufgrund des Umfangs eine zulässige gewerbliche Tätigkeit in steuerlicher Hinsicht! Z. B. kann dies bei der Verwaltung von Wohnungseigentum nach dem WEG der Fall sein. Solange die Pflicht zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Berufsausübung beachtet wird, kann die Tätigkeit des Steuerberaters als WEG-Verwalter auch den überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit ausmachen.
Relevant kann die Erlaubnis der Steuerberaterkammer für folgende Fälle werden: § 15 Nr. 9 BOStB erlaubt die Notgeschäftsführung oder Liquidation eines Unternehmens nur, wenn dies aufgrund einer gerichtlichen Bestellung erfolgt und dies nicht zur Teilnahme des vom Steuerberater geführten Unternehmens im Wettbewerb führt.
Erteilt die zuständige Steuerberaterkammer antragsgemäß eine Ausnahmegenehmigung, ist zu beachten, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht vom Standarddeckungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung umfasst ist und diese Risiken zusätzlich versichert werden müssen.[3]
Unzulässige Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer
Bei der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH ist die Bestellung zum Steuerberater zu widerrufen. Bereits die formelle Bestellung zum Geschäftsführer ist berufsrechtlich verboten.[4]
Keine Ausnahmegenehmigung für Steuerberater als Vorstandsmitglied einer Bank
Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Bank verpflichtet den Steuerberater in viel umfassenderem Umfang zur Wahrung der Interessen der Bank und zudem ist diese Tätigkeit gerade nicht nur auf Steuerberatungstätigkeiten i. S. v. § 33 StBerG beschränkt.[5]
Reine Inkassotätigkeit unzulässig
Einer Steuerberatungsgesellschaft ist eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet.[6]
S. Abschnitt 3.5.4.
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