(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

 

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

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