(1) 1Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von
den Angehörigen der Besoldungsgruppen oder Gruppen der Amtsbezüge |
Land- oder Wasserfahrzeugen |
Luftfahrzeugen |
Schlafwagen |
|
bis zu den Kosten der |
A 1 bis A 8 |
zweiten Klasse |
Touristen- oder Economyklasse |
Touristenklasse |
A 9 bis A 16b, B 1; H 1 bis H 3, R 1 und R 2, W 1 bis W 7 |
zweiten Klasse |
Touristen- oder Economyklasse |
Spezial-oder Doppelbettklasse |
B 2 bis B 11, H 4, R 3 bis R 8, W 8 bis W 16 |
zweiten Klasse |
Touristen- oder Economyklasse |
Einbettklasse. |
2Bei einer einfachen Tarifentfernung von mehr als einhundert Kilometern werden bei Benutzung von Land- oder Wasserfahrzeugen die notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der ersten Klasse erstattet. 3Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. 4Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären.
(2) Ehrenbeamte erhalten Fahrkostenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 b.
(3) 1Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte. 2Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse benutzen mußte.
(4) 1Dienstreisende, denen nach Abs. 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens fünfzig vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. 2Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
(5) 1Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. 2Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.