[Vorspann]
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), insbesondere auf Artikel 53a Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 85/611/EWG enthält im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, die für die Anlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden als "OGAW" bezeichnet) in Frage kommen, verschiedene, teilweise zusammenhängende Definitionen, etwa des Begriffs "Wertpapiere" und des Begriffs "Geldmarktinstrumente".
(2) Seit dem Erlass der Richtlinie 85/611/EWG hat die Vielfalt der an den Finanzmärkten gehandelten Finanzinstrumente beträchtlich zugenommen, was zu Unsicherheit darüber geführt hat, ob bestimmte Arten von Finanzinstrumenten unter die genannten Definitionen fallen. Die Unsicherheit in Bezug auf die Anwendung der Definitionen führt zu einer uneinheitlichen Auslegung der Richtlinie.
(3) Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 85/611/EWG zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Auffassung darüber zu verhelfen, welche Vermögenswerte für OGAW in Frage kommend und sicherzustellen, dass die Definitionen im Einklang mit den Grundprinzipien der Richtlinie 85/611/EWG verstanden werden, die beispielsweise für die Risikostreuung und -begrenzung sowie die Fähigkeit der OGAW zur Auszahlung ihrer Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber und zur Berechnung des Nettobestandswerts bei der Ausgabe oder Auszahlung von Anteilen gelten, muss den zuständigen Stellen und Marktteilnehmern diesbezüglich mehr Sicherheit gegeben werden. Dies wird auch zu einer besseren Funktionsweise des Mitteilungsverfahrens für die grenzübergreifende Vermarktung von OGAW beitragen.
(4) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Erläuterungen beinhalten an sich keine neuen Auflagen in Bezug auf das Verhalten oder die betrieblichen Abläufe der zuständigen Stellen und Marktteilnehmer. Sie zählen nicht sämtliche Finanzinstrumente und -geschäfte auf, sondern klären grundlegende Kriterien, die Hilfestellung bei der Frage leisten sollen, ob eine bestimmte Art von Finanzinstrument unter die diversen Definitionen fällt.
(5) Ob ein Vermögenswert für einen OGAW in Frage kommt, darf nicht nur daraufhin geprüft werden, ob er unter die in diesem Text erläuterten Definitionen fällt, sondern auch im Hinblick auf die übrigen Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG. Die nationalen zuständigen Behörden könnten im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zusammenarbeiten, um zu einem gemeinsamen Ansatz für die praktische, alltägliche Anwendung dieser Erläuterungen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten, namentlich im Zusammenhang mit anderen Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG, wie den Kontroll- oder Risikomanagementverfahren, zu gelangen und die reibungslose Funktionsweise des Produktpasses zu gewährleisten.
(6) In der Richtlinie 85/611/EWG werden Wertpapiere ausschließlich vom formaljuristischen Standpunkt aus definiert. Dementsprechend schließt die Definition der Wertpapiere ein breites Spektrum von Finanzprodukten mit verschiedenen Merkmalen und unterschiedlicher Liquidität ein. Für alle diese Finanzprodukte sollte die Konsistenz zwischen der Definition der Wertpapiere und den übrigen Bestimmungen der Richtlinie sichergestellt werden.
(7) Geschlossene Fonds werden in der Richtlinie 85/611/EWG nicht ausdrücklich als Anlagegattung, die für OGAW in Frage kommt, genannt. Allerdings werden die Anteile geschlossener Fonds oftmals wie Wertpapiere behandelt, und ihre Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gibt häufig Grund zu einer derartigen Behandlung. Die Marktteilnehmer und zuständigen Stellen müssen daher Klarheit darüber erhalten, ob die Anteile geschlossener Fonds unter die Definition der Wertpapiere fallen. Die nationalen zuständigen Behörden könnten im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zusammenarbeiten, um zu gemeinsamen Ansätzen für die praktische, alltägliche Anwendung der Kriterien für geschlossene Fonds zu gelangen, insbesondere im Hinblick auf grundlegende Mindeststandards für die Unternehmenskontrolle.
(8) Mehr Rechtssicherheit muss auch in Bezug auf die Einstufung jener Finanzinstrumente als Wertpapiere geschaffen werden, die an die Entwicklung anderer, einschließlich in der Richtlinie 85/611/EWG nicht aufgeführter Vermögenswerte gekoppelt oder durch derartige Vermögenswerte besichert sind. Es sollte klargestellt werden, dass ein Finanzinstrument als Wertpapier mit eingebettetem Derivat einzustufen ist, falls die Kopplung an einen Basiswert oder einen anderen Bestandteil des Finanzinstruments einer Komponente gleichkommt, die als eingebettetes Derivat zu betrachten ist. Folglich sind auf die betreffende Komponente die gemäß der Richtlinie 85/611/EWG für Derivate geltenden Kri...