Rz. 12

Unter der Prämisse des § 218 S. 1 BewG, wonach es für die Grundsteuerbewertung kein Betriebsvermögen, sondern nur land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen gibt (s. Rz. 1 und 7), ordnen die Sätze 2 und 3 des § 218 BewG unter Bezugnahme auf die Definition von Betriebsgrundstücken in § 99 Abs. 1 BewG an, dass der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,

  • einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG), dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen und wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist, oder
  • zum Grundvermögen gehören würde (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG), dem Grundvermögen zuzuordnen und wie Grundvermögen zu bewerten ist.

In § 218 S. 2 und 3 BewG wird somit unter Verweis auf § 99 Abs. 1 BewG klarstellend die Zuordnung und Bewertung von Betriebsgrundstücken i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG geregelt.

Die Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen i. S. d. § 2 GrStG dar. Sie werden nach Maßgabe des § 218 S. 2 und 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG vielmehr von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend der zugeordneten Vermögensart bewertet (s. Rz. 1, 7 und § 2 GrStG Rz. 10 ff.).

 

Rz. 13

Ein Betriebsgrundstück i. S. d. Bewertungsgesetzes ist gem. § 99 Abs. 1 BewG der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG) würde (s. Rz. 1 und § 2 GrStG Rz. 10 ff.).

Ob und inwieweit Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb (bzw. zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs) rechnet, entscheidet sich i. S. d. §§ 95, 96 BewG grundsätzlich nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen oder i. S. d. § 97 BewG nach der Rechtsform des Eigentümers. Für Zwecke der Grundsteuerbewertung ist die Zuordnung der Betriebsgrundstücke zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder Grundvermögen jedoch unter Hinwegdenken des Gewerbebetriebs zu treffen.[1] So sind auch land- und forstwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen stehen, als Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG gem. § 218 S. 2 BewG dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zuzurechnen und wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Dies gilt insbesondere für das Eigentum von Personengesellschaften oder Personengemeinschaften, wenn die Flächen i. S. d. § 232 Abs. 1 S. 1 BewG zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion genutzt werden.[2] Entsprechendes gilt für Betriebe, die lediglich aus den Gründen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG ertragsteuerrechtlich als Gewerbebetriebe erfasst werden. Soweit hingegen nach den allgemeinen – tätigkeitsbezogenen – Abgrenzungsgrundsätzen ein Gewerbebetrieb vorliegt, handelt es sich regelmäßig nicht um Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 232 Abs. 1 BewG.[3] Gelingt es nicht, den Grundbesitz, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, i. S. d. §§ 232, 233 BewG dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zuzurechnen (s. Rz. 8), liegt i. S. d. § 218 S. 1 BewG für die Grundsteuerbewertung zwingend Grundvermögen vor.

 

Rz. 14

Die Sätze 2 und 3 des § 218 BewG verknüpfen die Maßgaben über die Zuordnung der Betriebsgrundstücke zu den beiden Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen (s. Rz. 13) darüber hinaus mit – damit korrespondierenden – Bewertungsanordnungen.[4]

Deckungsgleich zu § 99 Abs. 3 BewG ordnen die Sätze 2 und 3 des § 218 BewG an, dass Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG wie Grundvermögen zu bewerten sind. Betriebsgrundstücke unterliegen damit den gleichen Bewertungsmaßstäben wie vergleichbare Grundstücke, die nicht zu einem Gewerbewerbetrieb (bzw. zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs) gehören.

[1] S. Krumm/Paeßens, GrStG, zu § 218 BewG, Rz. 7.
[3] Zu den allgemeinen tätigkeitsbezogenen Abgrenzungsgrundsätzen des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft s. § 232 BewG, Rz. 15.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge