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Der Begriff des Grund und Bodens ist zivilrechtlich auszulegen. Infolgedessen gehören Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts zum Grund und Boden. Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der sich i. S. d. § 905 BGB grundsätzlich sowohl auf den Raum über der Oberfläche als auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt. Der Grund als solcher wird juristisch auch als Liegenschaft bezeichnet.

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