Rz. 35

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören i. S. d. § 94 Abs. 1 BGB auch die Außenanlagen (Rz. 35). Unter die Außenanlagen fallen sowohl die baulichen Außenanlagen, insbesondere Ver- und Entsorgungsanlagen, Platz- und Wegebefestigungen, Terrassen und Umzäunungen als auch die sonstigen Anlagen, wie z. B. Gartenanlagen und Anpflanzungen. Außenanlagen gehören insoweit neben dem Gebäude i. S. d. § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG als sonstige Bestandteile zum Grundvermögen. Sie werden bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer jedoch nicht gesondert angesetzt und sind mit dem Grundsteuerwert abgegolten.[1] Zur wertmäßigen Erfassung der Außenanlagen, wie z. B. Außenstellplätze, Erschließung und Einfriedung, im Sachwertverfahren wurden die Normalherstellungskosten in der Anlage 42 zum BewG bei der Herleitung aus den Normalherstellungskosten 2010 der Sachwert-Richtlinie vom 5.9.2012[2] pauschal um 3 % erhöht.[3]

[2] Banz AT 18.10.2021 B 1.
[3] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 258 Abs. 3, § 259 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 117, 118.

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