Rz. 41

Schließlich gehören nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 BewG auch das Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht nach § 30 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes[1] zum Grundvermögen. Das Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht im Vergleich zu den § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG in einer vom Wohnungs- und Teileigentum getrennten Nummer erfasst werden, hat allenfalls klarstellende Funktion. Eine Rechtsänderung ist hiermit nicht verbunden. Wenn ein Erbbaurecht (Rz. 39) mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht, können die Anteile nach § 30 Abs. 1 WEG in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem aufgrund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Infolgedessen wird Wohnungserbbau- bzw. Teilerbbaurecht begründet. Nach § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG gilt beim Wohnungs- und Teilerbbaurecht das Erbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden (Erbbaurechtsgrundstück) als Grundstück bzw. als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, die gem. § 261 BewG wie ein unbelastetes Grundstück zu bewerten und dem Wohnungserbbauberechtigten bzw. Teilerbbauberechtigten zuzurechnen ist. Im Ergebnis werden Wohnungerbbau- und Teilerbbaurecht wie Wohnungs- und Teileigentum bewertet.

 

Rz. 42

einstweilen frei

[1] Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) v. 15.3.1951, in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.1.2021, BGBl. I S. 34.

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