Rz. 46

Nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind des Weiteren Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder des Gebäudes i. S. d. § 93ff. BGB sind (Rz. 33, 34). Betriebsvorrichtungen sind nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis der "Zugehörigkeit zu einer Betriebsanlage" wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgert, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[1] Nicht ausreichend ist, wenn die Anlage für die Gewerbeausübung lediglich nützlich, notwendig oder vorgeschrieben ist (z. B. im Rahmen einer Brandschutzauflage).[2] Erforderlich ist vielmehr, dass die Anlage in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb steht, d.h. ihr in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebs eine ähnliche Funktion wie einer Maschine zukommt.[3] Zu den Betriebsvorrichtungen können i.d.S. nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird, gehören. Das können auch selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, wie z. B. Schornsteine, Öfen oder Kanäle.[4] Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Bauteile, wie Stützen, Mauervorlagen und Verstrebungen gehören gem. § 242 Abs. 3 BewG jedoch stets zum Grundvermögen (Rz. 50). Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundvermögen und werden daher bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer nicht erfasst. Die Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Grundvermögen kann bei betrieblichen Anlagen insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn sich dadurch entscheidet, ob das auf einem Grundstück befindliche Bauwerk als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung anzusehen ist und damit eine Bewertung als bebautes oder unbebautes Grundstück zu erfolgen hat. Häufiger ist in der Praxis eine Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Gebäudebestandteilen zu treffen, die ggf. über die Größe der zu berücksichtigenden Gebäudefläche entscheidet.

 

Rz. 47

Für die Abgrenzung der Gebäude und Gebäudebestandteile von den Betriebsvorrichtungen ist jeweils vom Gebäudebegriff auszugehen.[5] Ein Bauwerk, dass alle Merkmale eines Gebäudes erfüllt (Rz. 25ff.), kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Betriebsvorrichtung sein.[6] Ein Gebäude gehört stets zum Grundvermögen. Betriebsvorrichtungen können daher nur Gebäudebestandteile, jedoch nicht selbst Gebäude i. S. d. § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG sein.

Ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, können allerdings einzelne Bestandteile i. S. d. bürgerlichen Rechts bewertungsrechtlich Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtung sein. Maßgeblich für die Abgrenzung bzw. Zuordnung der einzelnen Bestandteile ist, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen.[7] Als Betriebsvorrichtungen können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (Rz. 45). Bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Gebäudefunktion der betrieblichen Funktion vor (Rz. 50). Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5.6.2013[8] enthalten mit Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zahlreiche Abgrenzungsbeispiele. Lastenaufzüge in gewerblichen Gebäuden, die unmittelbar einem Betriebsvorgang dienen, sind z. B. im Gegensatz zu Personenaufzügen, die der Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen, den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen. Auch der ausschließlich einem solchen Lastenfahrstuhl dienende Fahrstuhlschacht ist Betriebsvorrichtung. Liegen derartige Fahrstuhlschächte jedoch innerhalb eines Gebäudes haben sie regelmäßig auch konstruktive Funktionen (Aufnahme der Eigen- und Nutzlasten angrenzender Geschossdecken) und gehören somit zum Gebäude.

 

Rz. 48

Die Entscheidung, ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen.[9] Die Abgrenzung zwischen den zum Grundvermögen gehörenden Außenanlagen und den Betriebsvorrichtungen ist für Zwecke der Grundsteuerbewertung jedoch nicht erforderlich. Die Außenanlagen werden hierbei nicht gesondert angesetzt, sondern sind mit dem Grundsteuerwert abgegolten (Rz. 35). Die nicht zum Grundvermögen gehörenden Betriebsvorrichtungen werden nicht berücksichtigt.

 

Rz. 49

einstweilen frei

[2] Tz. 3.1 des Abgrenzungserlasses v. 5.6.2013, BStBl I 2013, 734; BFH v. 7.10.1983, I...

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