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Nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. In Form einer Rückausnahme ordnet § 243 Abs. 3 BewG jedoch an, dass Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstige Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen in das Grundvermögen einzubeziehen sind. Doppelfunktionale Konstruktionselemente (doppelfunktionale Bauteile), die zwar zu einer Betriebsvorrichtung gehören, aber auch eine konstruktive (statische) Funktion für das Gebäude erfüllen, gehören zum Grundvermögen. Bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Gebäudefunktion der betrieblichen Funktion vor.[1] Verstärkungen von Decken, Fundamenten und Wänden gehören insoweit zum Grundvermögen, auch wenn sie für eine Betriebsvorrichtung bestimmt sind. Einzelfundamente für Maschinen sind hingegen Betriebsvorrichtungen.[2]

[1] BFH v. 28.5.2003, II R 41/01, BStBl II 2003, 693; Tz. 3.1 des Abgrenzungserlasses v. 5.6.2013, BStBl I 2013, 734.
[2] Tz. 3.3 des Abgrenzungserlasses v. 5.6.2013, BStBl I 2013, 734.

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