Rz. 17

Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie nach § 10 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner.

Nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift in § 3 BewG ist für ein Wirtschaftsgut, das mehreren Personen zusteht, der Wert im Ganzen zu ermitteln. Dieser Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit die Gemeinschaft nach dem maßgebenden Steuergesetz nicht selbständig steuerpflichtig ist (s. auch § 219 Abs. 3 BewG und § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Für Zwecke der Grundsteuer ist eine derartige Aufteilung allerdings nicht erforderlich, da die Gemeinschaft gem. § 10 Abs. 2 GrStG selbst Steuerschuldner ist. Hierbei ist es ohne Belang, ob es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft handelt. Die Regelungen in § 10 Abs. 1 und 2 GrStG decken die Steuerschuldnerschaft für alle denkbaren Möglichkeiten der Zurechnung ab (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder bzw. Bruchteilsgemeinschaft oder Miteigentümer).[1] Der Grundsteuerwert ist darüber hinaus i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung.

 

Rz. 18

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet – soweit nichts anderes bestimmt wurde – jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung bzw. Steuerschuld.

Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, welchen Gesamtschuldner sie für die gesamte Steuerschuld in Anspruch nehmen will. Willkür oder unsachliche Erwägungen dürfen dabei aber keine Rolle spielen.[2] Die Gemeinde hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen zu treffen.[3]

Die Erfüllung der Steuerschuld durch einen Gesamtschuldner entlastet gem. § 44 Abs. 2 S. 1 AO die übrigen Gesamtschuldner. Entsprechendes gilt für die Aufrechnung und eine geleistete Sicherheit (§ 44 Abs. 2 S. 2 AO). Andere Maßnahmen, wie Stundung (§ 222 AO), Zahlungsaufschub (§ 223 AO), Erlass (§ 227 AO), Niederschlagung (§ 261 AO) oder Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO), wirken hingegen nicht gegenüber allen Gesamtschuldnern, sondern nur gegenüber dem Gesamtschuldner zu dessen Gunsten sie gewährt wurden (§ 44 Abs. 2 S. 3 AO). Ob und inwieweit Gesamtschuldner ggf. im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet sind, bestimmt sich nach § 426 BGB.

[2] Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 31.10.1963, OS V 183/61, DGStZ 1964, 123.

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