Rz. 19
Für Zwecke der Grundsteuer ist insbesondere die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der Wohn- und Wirtschaftsgebäude relevant (Rz. 11).
Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen ergeben sich aus § 232 Abs. 1 BewG und § 243 Abs. 1 BewG. Hiernach ist zunächst anhand des § 232 BewG (Rz. 17) zu prüfen, ob der Grundbesitz einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist und somit dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist. Die Annahme von Grundvermögen setzt nach § 243 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Ob eine Grundstücksfläche oder ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, entscheidet sich daher bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 S. 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Abs. 1 BewG entscheidend. Maßgeblich für die Zweckbestimmung sind regelmäßig die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Wirtschaftsgütern, insbesondere Grund und Boden, Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder immateriellen Wirtschaftsgütern, ausgeübt werden.
Abweichend von den grundsätzlichen Abgrenzungsregelungen in § 232 Abs. 1 BewG und § 243 Abs. 1 BewG wird in § 233 BewG die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in sog. Sonderfällen bestimmt. So gehören gem. § 233 Abs. 1 BewG Standortflächen von Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft liegen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Nach § 232 Abs. 2 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dennoch dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke, dienen werden. Nach § 232 Abs. 3 BewG sind schließlich Flächen – mit Ausnahme von Flächen der Hofstelle i. S. d. § 234 Abs. 6 BewG – stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.
Rz. 20
einstweilen frei