Rz. 23

Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Rz. 17ff.) ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag. Es genügt das wirtschaftliche Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO.

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatzmit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln und immateriellen Wirtschaftsgütern voraus. So kann auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das gem. § 233 BewG (Rz. 19) nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist, ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein.

Zur grundlegenden Vereinfachung des Bewertungsverfahrens fingiert § 232 Abs. 2 S. 2 BewG, dass auch die Verpachtung, wie beispielsweise eine Betriebsverpachtung im Ganzen oder eine parzellenweise Verpachtung von Flächen, oder die unentgeltliche Überlassung von land- und forstwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Flächen als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit gilt und somit ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt. Dies vermeidet die bei der Einheitsbewertung erforderliche Abgrenzung zu Stückländereien und der vorgreiflichen Frage, ob bei Betrieben eine dauerhafte Verpachtung erfolgt.

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der wirtschaftlichen Einheit i. S. d. § 2 BewG (Rz. 12) sind zu einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, grundsätzlich nur diejenigen Wirtschaftsgüter zusammenzufassen, die dem Eigentümer gehören und deren Zweckbestimmung sowie deren wirtschaftliche Zusammengehörigkeit dies nach der Verkehrsanschauung gebieten.

Werden mehrere in wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Flächen zusammen bewirtschaftet, werden sie unabhängig von ihrer räumlichen Lage, beispielsweise innerhalb einer Gemeinde, zu einer wirtschaftlichen Einheit vereinigt. Lediglich land- und forstwirtschaftliche Flächen, die so weit entfernt liegen, dass weder deren Bewirtschaftung von der Hofstelle oder einem sonstigen Sitz der Betriebsleitung nach der Verkehrsauffassung möglich ist noch der Betriebsinhaber eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und eigene Aufsicht über die sachdienliche Nutzung dieser Flächen hat, bilden eine selbständige wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand lässt auf Bitte der Länder[1] § 266 Abs. 5 BewG – entgegen des Grundsatzes des einheitlichen Eigentums nach § 2 Abs. 2 BewG – für den ersten Hauptfeststellungzeitraum der neuen Grundsteuerwerte zu[2], dass bestehenden wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 (Zusammenrechnung mehrerer Wirtschaftsgüter bei Ehegatten und Lebenspartnern) oder 34 Absatz 4 bis 6 BewG (bestimmte Einbeziehung von Wirtschaftsgütern in fremden Eigentum in die wirtschaftliche Einheit eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft) gebildet wurden, der Feststellung der jeweiligen Grundsteuerwerte weiterhin zugrunde gelegt werden können. Infolgedessen kann das land- und forstwirtschaftliche Vermögen insbesondere bei Personengesellschaften und bei Personengemeinschaften im ersten Hauptfeststellungszeitraum unverändert zur Einheitsbewertung einheitlich ermittelt werden, auch wenn die Wirtschaftsgüter nur einem der Beteiligten gehören. Auf neu entstehende wirtschaftliche Einheiten ist § 266 Abs. 5 BewG nicht anzuwenden.

 

Rz. 24

Der zum Grundvermögen und zum Gewerbebetrieb abgegrenzte Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird in § 234 Abs. 1 BewG abschließend beschrieben und für Zwecke der Bewertung in folgende Nutzungen, Nutzungsteile, Nutzungsarten sowie Nebenbetriebe aufgegliedert:

Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Ausgehend von den bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung geführten amtlichen Flächengrößen der Flurstücke sind die Flächen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft den in § 234 Abs. 1 BewG festgelegten Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten zuzuordnen. Diese Zuordnung der Flächen wird gem. § 234 Abs. 2 BewG als „gesetzliche Klassifizierung“ bezeichnet.

Soweit bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®)[3] eine gesetzliche Klassifizierung geführt wird, ist diese grundsätzlich für die Bewertung maßgebend. Die im ALKIS® geführte tatsächliche Nutzung kann ggf. Hinweise auf die jeweilige Nutzung gem. § 234 Abs. 1 BewG geben und ein Indiz für die gesetzliche Klassifizierung gem. § 234 Abs. 2 BewG sein.

Gleichwohl sind in der Feststellungserklärung die jeweiligen Flächengrößen und die gesetzliche Klassifizierung entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag anzugeben. Bei zwischenzeitlich eingetretene...

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