§ 234 BewG beschreibt den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und gliedert ihn in seine einzelnen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten. Der Begriff der Nutzung umfasst grundsätzlich die Gesamtheit aller jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter, die einem Betriebszweig oder mehreren Betriebszweigen der Urproduktion dienen. Dies hat den Vorteil, dass mehreren Nutzungen dienende Wirtschaftsgüter nicht im Einzelnen quotal aufgeteilt werden müssen. Die Definitionen des Abbaulands, Geringstlands und Unlands entsprechen den bisherigen Regelungen, werden jedoch aus automationstechnischen Gründen künftig als Nutzungsart bezeichnet.
Grundlage für eine zutreffende Feststellung der Grundsteuerwerte ist die Erklärung der jeweils zum Feststellungzeitpunkt maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. Dazu ist die Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gem. § 234 Abs. 1 BewG zwingend erforderlich.
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind grundsätzlich die bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung geführten amtlichen Flächengrößen der Flurstücke heranzuziehen. Die Zuordnung der Flächen zu den Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten bildet die gesetzliche Klassifizierung. In der Steuerklärung sind die jeweiligen Flächengrößen und die gesetzliche Klassifizierung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen am Bewertungsstichtag anzugeben. Wird bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) unter der Objektart AX_Bewertung eine gesetzliche Klassifizierung geführt, ist grundsätzlich diese Klassifizierung für die Bewertung maßgebend. Bei zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen hinsichtlich der Nutzung sind die Angaben an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Die im ALKIS® geführte tatsächliche Nutzung kann Hinweise auf die jeweilige Nutzung gemäß § 234 Abs. 1 BewG geben und ein Indiz für die gesetzliche Klassifizierung gemäß § 234 Abs. 2 BewG sein.
In § 234 Abs. 6 BewG ist festgelegt, dass zur Hofstelle alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen gehören, wenn von dort aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Die Vorschrift definiert die vom Grundvermögen abgegrenzten Hofstellen, die zur Vereinfachung der Bewertung gesondert zu erfassen sind. Umfang und Ausstattung der jeweiligen Hofstelle richten sich grundsätzlich nach den Erfordernissen und der Größe der von dieser Stelle aus bewirtschafteten Flächen. Hofflächen werden unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet, wenn sie zumindest teilweise der Bewirtschaftung der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dienen. Die sich auf den Hofflächen befindlichen Wirtschaftsgebäude werden grundsätzlich mit dem Flächenwert der Hofstelle erfasst. In bestimmten Fallgestaltungen (Fass- und Flaschenweinerzeugung, Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau, Produktion von Nützlingen und Nebenbetriebe) wird der höhere Ertragswert dieser Nutzungen über die jeweiligen Brutto-Grundflächen der diesen Nutzungen dienen Wirtschaftsgebäude erfasst und ebenfalls als Zuschlag der Hofstelle zugerechnet.