Rz. 20

Nach Tz. 19 der Anlage 42, Teil II. zum BewG ist das Teileigentum in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den übrigen in der Anlage 42, Teil II. zum BewG genannten Gebäudearten zuzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Discountermarkt im Erdgeschoss eines Wohnhauses mit Eigentumswohnungen:[1]

Der Discountermarkt als Teileigentum bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit und ist im Sachwertverfahren mit den NHK der Gebäudeart 10.1 (entsprechend Verbrauchermärkte) zu bewerten. Die Eigentumswohnungen bilden jede für sich ebenfalls eine eigene wirtschaftliche Einheit, die im Ertragswertverfahren zu bewerten ist.

Wenn sich die bauliche Gestaltung des Teileigentums und des übrigen Gesamtgebäudes nicht voneinander unterscheiden, ist i. d. R. das Gesamtgepräge des Gebäudes maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Bestimmung der Gebäudeart nach dem Gesamtgepräge des Gebäudes:[2]

Zur Bewertung eines Teileigentums als Rechtsanwalts-, Notar- oder Arztpraxis in einem mehrgeschossigen Wohnhaus, welches baulich wie ein vergleichbares Wohnungseigentum gestaltet ist, ist es sachgerecht, die NHK der Gebäudeart 1 (gemischt genutzte Grundstücke / Wohnhäuser mit Mischnutzung) heranzuziehen. Befindet sich ein solches Teileigentum z. B. in einem Büro- und Geschäftsgebäude, können die NHK der Gebäudeart 3 (Bürogebäude, Verwaltungsgebäude) zugrunde gelegt werden.

 

Rz. 21

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