Rz. 11

Nach § 262 S. 1 BewG ist für die aus dem Gebäude auf fremdem Grund und Boden und dem dazugehörenden – belasteten – Grund und Boden zusammengefasste wirtschaftliche Einheit ein Gesamtwert (Rz. 9) nach den (Bewertungs-)Vorschriften für das Grundvermögen (§§ 243260 BewG) zu ermitteln. Festgestellt wird der Wert, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Gebäude auf fremdem Grund und Boden nicht bestünde.

Auf die Kommentierung zu den §§ 243260 BewG wird weitergehend verwiesen.

 

Rz. 12

einstweilen frei

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