Bekanntmachung

 

Rz. 1

Analog zu anderen Gesetzen wird das für das Grundsteuergesetz fachlich zuständige Bundesministerium der Finanzen durch die Vorschrift ermächtigt, das Grundsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung neu bekannt zu machen. Teilweise sind die Ermächtigungen in anderen Gesetzen noch umfassender.

Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt und gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj 2025.

[1] BGBl I 2019, 1794.

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