Rz. 183
Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hessischen "Flächen-Faktor-Verfahrens" nach §§ 4-7 HGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar:
a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags
Rz. 184
Auf der ersten Verfahrensstufe des hessischen "Flächen-Faktor-Verfahrens" wird § 4 Abs. 1 S. 1 HGrStG der Grundsteuermessbetrag ermittelt und im Wege der Veranlagung festgesetzt (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG und §§ 8 ff. HGrStG i. V. m. § 184 Abs. 1 AO). Eine vorherige gesonderte Feststellung i. S. d. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, wie z. B. die Feststellung von Grundsteuerwerten nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes, entfällt.
Zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags sind zunächst die Flächen des Grund und Bodens mit 0,04 EUR/m² und die Gebäudeflächen (Wohnflächen und Nutzungsflächen) mit 0,50 EUR/m² zu multiplizieren.
Die sich hiernach ergebenden Produkte (Flächenbeträge nach § 5 HGrStG) sind mit den jeweiligen Steuermesszahlen nach § 6 HGrStG (für zu Wohnzwecken genutzte Wohnflächen 70 %, im Übrigen 100 %) zu multiplizieren.
Auf die Summe dieser Produkte (Ausgangsbetrag nach § 4 Abs. 1 HGrStG) ist schließlich ein Lagefaktor nach § 7 HGrStG, der sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Bodenrichtwerts der Bodenrichtwertzone zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde, potenziert mit 0,3, ermittelt, anzuwenden.
Das daraus resultierende Ergebnis (Grundsteuermessbetrag) ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 HGrStG auf volle EUR abzurunden.
aa) Grundstücks- und Gebäudeflächen
Rz. 185
Unter der Prämisse eines Flächenmodells bilden die Fläche des Grund und Bodens und die ggf. vorhandenen Gebäudeflächen den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Flächenbeträge.
Aus Vereinfachungsgründen ist gem. § 5 Abs. 6 HGrStG bei allen Flächenbeträgen stets von vollen Quadratmetern auszugehen. Nachkommastellen sind zu abzurunden.
Rz. 186
Für die Ermittlung des Flächenbetrags des Grund und Bodens nach § 5 Abs. 1 HGrStG ist die Fläche maßgebend, die zum Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens gehört. Diese ergibt sich i. d. R. aus der amtlichen Fläche des Liegenschaftskatasters, welches diesbezüglich über http://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis eingesehen werden kann.
Rz. 187
Für die Ermittlung des Flächenbetrags des zu Wohnzwecken genutzten Teils eines zum Grundstück gehörenden benutzbaren Gebäudes nach § 5 Abs. 2 HGrStG ist grundsätzlich die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung v. 25.11.2003 maßgeblich. Ist eine solche Wohnflächenberechnung bislang nicht erfolgt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn stattdessen eine nach der Zweiten Berechnungsverordnung v. 12.10.1990 ermittelte Wohnfläche verwendet wird, die sich aus geeigneten Unterlagen, wie z. B. aus der Berechnung eines Architekten oder des Mietvertrages, ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass sich seitdem keine Veränderungen an der Fläche ergeben haben. Aus Vereinfachungsgründen gehört gem. § 5 Abs. 2 S. 4 HGrStG auch ein häusliches Arbeitszimmer zur Wohnnutzung. Dessen Fläche ist somit zur Wohnfläche hinzuzurechnen. Nicht mehr zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen gelten gem. § 5 Abs. 2 S. 2 HGrStG bis zu einer anderen Nutzung weiterhin als zu Wohnzwecken genutzt. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung (z. B. Hotels, Ferienwohnungen) zählt gem. § 5 Abs. 2 S. 3 HGrStG nicht als zu Wohnzwecken genutzt. Diese Räume sind den Nutzflächen zuzuordnen.
Bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden ist nur die Wohnfläche zu erfassen. Nicht als Wohnfläche zu qualifizierende "Nebenflächen", wie z. B. Kellerräume, Abstellräume oder Treppen, bleiben außer Ansatz. Sie sind auch nicht als Nutzungsfläche zu berücksichtigen. Wird ein Gebäude sowohl zu Wohnzwecken als auch zu anderen als Wohnzwecken genutzt, sind die "Nebenflächen“ nach ihrer tatsächlichen Nutzung direkt zuzuordnen. Ist eine direkte Zuordnung nach der tatsächlichen Nutzung nicht möglich, ist sie anteilig anhand des Verhältnisses der übrigen Gebäudeflächen, die zu Wohnzwecken bzw. nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, vorzunehmen. Bei einer Zuordnung der Nebenfläche zur Wohnnutzung bleibt diese außer Ansatz. Soweit eine Zuordnung der Fläche zu dem nicht zu Wohnzwecken genutzten Teil erfolgt, gehört diese zur Nutzungsfläche i. S. d. § 5 Abs. 3 HGrStG.
Rz. 188
Garagen, die zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen zu dienen bestimmt sind, bleiben gem. § 5 Abs. 2 S. 5 HGrStG außer Ansatz,
- wenn sie in räumlichem Zusammenhang zum Gebäude oder Gebäudeteil stehen oder
- wenn sie eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden und ihre Nutzungsfläche 100 m² nicht überschreitet.
Ob Garagen zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen zu dienen bestimmt sind, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Hiervon ist auszugehen, wenn die Garage dem zu Wohnzecken genutzten Gebäudeteil rechtlich zuzuordnen ist, weil...