Entscheidungsstichwort (Thema)
Verneinung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgrund fehlenden Mitunternehmerrisikos des Geschäftsinhabers. einh./ges Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992/1993
Leitsatz (redaktionell)
Es liegt im Rahmen einer stillen Gesellschaft kein Mitunternehmerrisiko des Geschäftsinhabers und damit auch keine atypisch stille Gesellschaft vor, wenn sich die Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes sowie der stillen Reserven nach dem Verhältnis der Kapitalkonten richtet, der Geschäftsinhaber aber über Jahre hinweg nur über ein Kapitalkonto von 0 verfügt und er deswegen, von einer jährlichen Vorabvergütung von 4000 DM für seine Geschäftsführungstätigkeit abgesehen, nicht an Gewinn, Verlust und stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 230
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Mitunternehmer ist.
Der Kläger ist als technischer Leiter bei der P. A. e.G. angestellt und bezieht daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 31.10.1992 schlossen der Kläger – als Inhaber – und die P. A. e.G. – als stiller Gesellschafter – einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft, die am 1.11.1992 beginnen sollte. Aus den Vorbemerkungen des Vertrages ist zu entnehmen, dass der Kläger einen Landwirtschaftsbetrieb mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Rinderhaltung betreiben und die P. A. e.G. sich zur Stärkung des Unternehmenskapitals als stiller Gesellschafter am Betrieb des Klägers beteiligen wollte. Ihre Einlage erfolgte in Form von 76 Mutterkühen im Wert von 1.800 DM/Tier (Gesamtwert 136.800 DM), § 1 des Vertrages.
Nach § 3 oblag die Geschäftsführung ausschließlich dem Kläger. Er durfte jedoch die unter § 3 Abs. 2 Buchstaben a–k aufgezählten Maßnahmen nur mit Zustimmung des stillen Gesellschafters vornehmen.
In § 4 wurde vereinbart, dass die P. A. e.G. als stiller Gesellschafter am Ergebnis, Vermögen und an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt sein und die Beteiligungsquote sich nach § 9 bemessen soll. In § 9 wurde folgende Ergebnisbeteiligung vereinbart: Dem Kläger steht an dem gemäß § 8 ermittelten Ergebnis (= der im steuerlichen Jahresabschluss ausgewiesene Ertrag vor Berücksichtigung des Gewinn- oder Verlustanteils des stillen Gesellschafters) ein Vorabgewinn für seine Arbeitsleistung von jährlich 4.000 DM zu. Am darüber hinaus entstehenden Gewinn nehmen die Gesellschafter jeweils im Verhältnis des Saldos der Kapitalkonten teil. Verluste werden dem stillen Gesellschafter auch insoweit zugerechnet, als sie den Betrag seiner Einlage übersteigen Eine Änderung der Kapitalverhältnisse und eine Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter wurde in § 11 ausgeschlossen.
Bei Beendigung der stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben und ist entsprechend dem Verhältnis der Salden der gebuchten Kapitalkonten zu berechnen. In die Wertermittlung gehen auch die stillen Reserven ein (§ 16). Dem stillen Gesellschafter stehen gemäß § 5 neben den gesetzlichen Informations- und Kontrollrechten nach § 233 HGB auch die Rechte aus § 716 BGB und § 118 HGB zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den Vertrag. Mit Landpachtvertrag vom 5.10.1992 pachtete der Kläger ca 48 ha landwirtschaftliche Flächen.
Am 5.8.1994 reichte der Kläger für die atypisch stille Gesellschaft eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1992 ein, in der er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr vom 1.11.92 bis 30.6.93 in Höhe von 2000 DM erklärte, wovon 500 DM auf das Kalenderjahr 1992 entfielen, die allein ihm selbst (Beteiligter zu 1) zugerechnet werden sollten. Beim Aufteilungsmaßstab Kapital gab er für sich selbst 0 DM und für die P. A. e.G 136.800 DM an. Er fügte den Jahresabschluss zum 30.6.1993 bei, aus dem sich unter anderem Einnahmen aus Kälberverkäufen und Aufwendungen für Düngemittel, Futtermittel, Tierarzt, Besamung, Maschinenmiete und Lohnunternehmer ergaben.
Im sog. Negativbescheid vom 21.7.1995 erkannte das Finanzamt – der Beklagte – die atypische stille Gesellschaft nicht an und hielt den Erlass einer einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß § 180 Abgabenordnung (AO) nicht für erforderlich, weil der Kläger keine Mitunternehmerinitiative entfalte und kein Mitunternehmerrisiko trage. Es rechnete den erklärten Betrag bei der Einkommensteuer des Klägers dessen übrigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu.
Der gegen den Bescheid vom 21.7.1995 erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.1998 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft könnten nicht nach §§ 179 Abs. 2 und 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO festgestellt werden, weil der Kläger ...