Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktive Rechnungsabgrenzung der in Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung eines stillen Gesellschafters entstandenen Gebühren. Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1997, Gewerbesteuermessbetrag 1997, ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1997 und ges. Feststellung v. Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31.12.1997
Leitsatz (redaktionell)
Die für die Überlassung von Kapital auf Zeit durch einen sich still beteiligenden Gesellschafter für die mit der Begründung des Darlehens und der Absicherung des Liquiditätsrisikos erhobenen Gebühren sind auf die Laufzeit der Kapitalbeteiligung aktiv abzugrenzen und nicht sofort zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 1, § 4 Abs. 4, 1; HGB §§ 250, 230
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Gebühren, die für die Bearbeitung und die Absicherung des Liquiditätsrisikos bei einer Kapitalbeteiligung durch eine stille Gesellschafterin durch diese erhoben werden, bei dem Empfänger des Kapitals sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind, oder ob dort eine aktivische Rechnungsabgrenzung vorzunehmen ist.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, schloss am 02.04.1997 mit der X GmbH) einen Beteiligungsvertrag. Hierin verpflichtete sich die X. GmbH als stille Gesellschafterin der Klägerin bis zum 30.09.2011 für bestimmte Investitionen durch Erbringung einer Einlage Kapital in Höhe von 2 Millionen DM zu überlassen. Als „Beteiligungsentgelt” wurde in § 5 des Beteiligungsvertrages eine feste Vergütung in Form von 7,5 % der ausgezahlten Einlage pro Jahr, sowie ein gewinnabhängiges Entgelt in Höhe von weiteren 2 % der jeweils ausgezahlten Einlage pro Jahr vereinbart.
§ 6 des Beteiligungsvertrages legte darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr fest:
„Für die Prüfung und Bearbeitung des Antrages wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1 % des Beteiligungsbetrages erhoben.
Ferner ist zur Abdeckung der Risiken einmalig 1 % des Beteiligungsbetrages dem Haftungsfonds Beteiligungen zuzuführen. Der Betrag wird bei Auszahlung der Beteiligung einbehalten.” (Bl. 42 der RB-Akte).
In den „Grundsätzen zur Übernahme von Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH” ist unter Ziffer 3.3 geregelt:
„3.3 (…)
Die Bearbeitungsgebühr wird mit Antragstellung, der Beitrag zum Haftungsfonds bei Auszahlung der Einlage bzw. des ersten Teilbetrages fällig. Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags wird, je nach Bearbeitungsstand, ein Teil der Bearbeitungsgebühr erlassen. Der Haftungsfondsbeitrag entfällt.” (Bl. 47 der RB-Akte)
Die Klägerin setzte die Gebühren von jeweils 20.000 DM im Streitjahr vollständig als Betriebsausgaben an. Nach einer Betriebsprüfung beanstandete der Beklagte (das Finanzamt – FA –) dies, verteilte die Gebühren auf die Dauer des Beteiligungsvertrages und setzte entsprechende aktive Rechnungsabgrenzungsposten an. So wurden am 20.12.1999 geänderte Bescheide nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung erlassen. Die Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1997 wurde auf 69.252 DM festgesetzt, der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1997 auf 0 DM festgestellt sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und des Gewerbesteuermessbetrages 1997 entsprechend geändert. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht erhoben. Nach dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung seien die Bearbeitungsgebühr und die Risikoprämie bereits im Streitjahr vollständig zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, eine aktivische Rechnungsabgrenzung komme dem gegenüber nicht in Betracht. Die Bearbeitungsgebühr habe bereits mit Antragstellung entrichtet werden müssen, sie sei unabhängig davon, ob dem Antrag auf Gewährung einer Kapitalbeteiligung stattgegeben werde, zu zahlen gewesen; im ablehnenden Fall wäre sie nicht erstattet worden. Die Gebühr könne deshalb nicht mit der Behandlung des Entgelts für die Gewährung der stillen Beteiligung verknüpft werden. Auch die Ausfallprämie sei von dem FA zu Unrecht auf die Laufzeit der Beteiligung der X. GmbH aktivisch abgegrenzt worden. Bei vorzeitiger Auflösung der Beteiligung werde die Gebühr nicht zurückgezahlt. Bei der Gebühr für das Ausfallrisiko seien zudem die Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der X. GmbH über die Eingehung einer stillen Beteiligung einerseits und zwischen der X. GmbH und dem Versicherungsunternehmen andererseits zu unterscheiden. Die Überwälzung der Kosten aus diesem Versicherungsverhältnis auf die Klägerin könne nicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten führen, zumal sich hierdurch in den Folgejahren keinerlei We...