Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer bei Einbringung eines Grundstücks aus dem Alleineigentum eines Gesellschafters in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Grunderwerbsteuerbescheid vom 27.06.1996, in der Fassung vom 09.08.2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Nur ein notariell beurkundeter Grundstücksübertragungsvertrag erfüllt die Anforderungen an eine zivilrechtlich wirksame Auflassungsverpflichtung. Allein dieser, nicht aber etwaige andere, formunwirksam geschlossene privatschriftliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, ist maßgeblich für den Umfang der Steuerbefreiung nach § 5 Nr. 2 GrEStG bei Einbringung eines Grundstücks aus dem Alleineigentum eines Mitunternehmers in das Vermögen der Mitunternehmerschaft.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 41 AO, denn § 1 Abs. 1 GrEStG knüpft an wirksame zivilrechtliche Übertragungstatbestände an.
Normenkette
GrEStG 1983 § 5 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 313; AO 1977 § 41
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Steuerbegünstigung der Grunderwerbsteuer bei Einbringung eines Grundstücks von einem Alleineigentümer in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR). Mit Vereinbarung vom 13.07.1995 legten die Gesellschafter der Klägerin fest, eine GbR zu bilden, die die Modernisierung, Sanierung und anschließende Vermietung des Grundstücks G.-straße in C. zum Gegenstand haben sollte. Das Grundstück stand im Eigentum des Mitgesellschafters und jetzigen Klägervertreters, Herrn Dr. X.. Die Gesellschafter legten fest, dass der Klägervertreter das Grundstück zum Wert von 750.000 DM in die Grundstücksgesellschaft einbringen werde (Bl. 12 der Grunderwerbsteuer -GrESt- Akte).
Mit Gesellschaftsvertrag vom 27.07.1995 legten die Gesellschafter der Klägerin erneut die Gründung einer Grundstücks-GbR und die Einbringung des Grundstücks durch den Klägervertreter zum selben Wert wie in der Vereinbarung vom 13.07.1995 fest. Sie vereinbarten jedoch darüber hinaus die Anteile an der Gesellschaft wie folgt:
Dr. X.: 80 %
Eheleute Dres. M.: 10 %
Eheleute Dres. M.: 10 % (Bl. 11 der GrESt-Akte).
Unter dem Datum des 30.06.1995 schlossen die Gesellschafter der Klägerin eine weitere Vereinbarung, die in Ziffer 1 lautete:
„Wir bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der wir paritätisch beteiligt sind. Zweck der Gesellschaft ist die Sanierung des Objektes G.-straße, C., das uns gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört, sowie die anschließende Vermietung”.
Diese Vereinbarung ging am 11.11.1997 bei dem (ursprünglich für die Veranlagung des Klägervertreters zuständigen) Finanzamt Neuss ein (Bl. 14 GrESt-Akte).
Am 07.02.1996 schlossen die Gesellschafter der Klägerin einen notariell beurkundeten Grundstückübertragungsvertrag über das Grundstück des Klägervertreters auf die Klägerin und erklärten die Auflassung (Bl. 34-38 der GrESt-Akte).
Mit Bescheid vom 27.06.1996 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.000 DM fest. Hierbei war von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 750.000 DM ausgegangen worden, wobei ein steuerfreier Teil der Gegenleistung nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von 600.000 DM wegen einer angenommenen 80 %-igen Beteiligung des Klägervertreters an der Klägerin ausgegangen worden war. Die Steuerfahndung des FA teilte der Grunderwerbsteuer-Stelle auf Grund einer durchgeführten Steuerfahndung mit, dass der Klägervertreter bei der Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 nicht zu 80 %, sondern lediglich zu 20 % beteiligt gewesen sei.
Am 29.01.1997 reichten die Gesellschafter der Klägerin eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995 bei dem FA ein, der zu Folge jeder Gesellschafter zu 20 % an der Klägerin beteiligt war (Bl. 13-16 der beigezogenen Feststellungsakte der Klägerin).
Das FA änderte mit Bescheid vom 09.08.2000 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung den Grunderwerbsteuerbescheid vom 27.06.1996 und setzte die GrESt auf nunmehr 12.000 DM fest.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.12.2000 als unbegründet zurück gewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht erhoben. Ihrer Ansicht nach ist für die streitige GrESt auf den Vertrag über die Einbringung des Grundstücks in das Vermögen der Klägerin vom 13.07.1995 abzustellen. Wie in dem Vertrag vom 27.07.1995 sodann konkretisierend festgelegt, sei der Klägervertreter zu diesem Zeitpunkt zu 80 % an der Klägerin beteiligt gewesen. Der Vertrag vom 13.07.1995 sei nicht beurkundungspflichtig, sondern formfrei gültig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt habe das Grundstück im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin, die bereits mit den Sanierungsleistungen begonnen habe, gestanden. Erst n...