Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben als neue Tatsache bei Angabe nur einer Gesamtsumme ohne weitere Erläuterung in der Steuererklärung. Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und Ermittlungspflicht des FA
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Steuerpflichtige genügt seiner Mitwirkungspflicht nicht, wenn er in der Gewinnermittlung für seinen Gewerbebetrieb die Betriebseinnahmen ohne nähere Aufschlüsselung nur in einer zusammengefassten Summe angibt, die – gem. den Feststellungen im Rahmen einer später durchgeführten Betriebsprüfung – nicht der Wahrheit entspricht.
2. Bei dieser Sachlage ist das FA auch dann zur Änderung der maßgeblichen Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO befugt, wenn es selbst seine Ermittlungspflicht verletzt hat, indem es die unzureichende Erklärung des Klägers zu seinen Betriebsausgaben nicht weiter aufklärte.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, §§ 88, 90; EStG § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2000 und 2001 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. In den Streitjahren erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Handelsvertreter. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Am 15. Juni 2001 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für 2000 ein. In dieser wurden Einkünfte aus der Tätigkeit als Handelsvertreter in Höhe von 9.479 DM erklärt. Als Erläuterung wurde ein Schreiben vom 10. Juni 2001 beigefügt, in dem der Kläger ausführte, dass zu seinen Betriebsausgaben folgende Beträge hinzugezählt worden seien: Kaufpreis des ausschließlich geschäftlich genutzten Pkw, alle Telefonkosten (Handy und Betriebsapparat würden vollständig nur geschäftlich genutzt), 20.000 DM als Altersvorsorge fest angelegt. Das beklagte Finanzamt forderte den Kläger darauf hin auf, eine Gewinn- und Verlustrechnung für 2000 einzureichen. Mit Schreiben vom 28. November 2001 teilte der Kläger mit, dass die eingereichte Einkommensteuererklärung seiner Auffassung nach vollständig war. Die lange Untätigkeit des Finanzamts sei ihm nicht begreiflich, eventuelle Unterlagen für 2000 wären dem Finanzamt ansonsten früher zugegangen. Nach seinen Kenntnissen teilte er unter 1.) Gewinn- und Verlustrechnung die Einnahmen in Höhe von 89.478,28 DM mit, denen Ausgaben in Höhe von 79.998,76 DM gegenüber stünden. Somit ergäbe sich ein Gewinn in Höhe von 9.479,52 DM. In den Betriebsausgaben seien enthalten: Kauf des Pkw, Altersvorsorge fest angelegt, Telefonkosten, Übernachtungs- und Bewirtungskosten, Kfz-Versicherung, Kfz-Stellplatz, Kontoführung, seine Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung, ADAC, eine Fachzeitschrift. Eine Auflistung der Kosten nach ihrer Höhe erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 07. Dezember 2001 wurde die Einkommensteuer 2000 der Kläger auf 7.686 DM festgesetzt. Dabei wurden die Angaben der Kläger zugrunde gelegt. Der Bescheid erging ohne Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 30. Juli 2002 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für 2001 ein. In dieser wurden u. a. Einkünfte aus der Tätigkeit als Handelsvertreter in Höhe von 44.529 DM erklärt. Beigefügt war eine als Einnahme-Überschussrechnung bezeichnete Anlage, in der die Einnahmen in Höhe von 75.053,08 DM den Ausgaben in Höhe von 30.523,08 DM gegenüber gestellt wurden. Eine Aufschlüsselung der Angaben erfolgte in der Anlage nicht. Nachdem das Finanzamt eine Einnahme-Überschussrechnung angefordert hatte, teilte der Kläger am 28. Oktober 2002 mit, dass er diese bereits mit der Steuererklärung übersandt habe und nun nochmals übersende. In der nochmals übersandten Einnahme-Überschussrechnung wiederholte der Kläger die bereits als Anlage beigefügten Angaben. Mit Bescheid vom 21. November 2002 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer 2001 für die Kläger auf 6.595,67 EUR fest. Dabei folgte das Finanzamt den Angaben der Kläger. Der Bescheid erging nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung. In den Erläuterungen wurde der Kläger aufgefordert, für 2002 eine detaillierte Gewinnermittlung einzureichen, da aus der Zusammenfassung von Einnahmen und Ausgaben steuerliche Vorgänge nicht ersichtlich seien.
Am 16. Dezember 2003 erfolgte eine Betriebsprüfung bei den Klägern, die sich u. a. auf die Einkommen- und Gewerbesteuer 2000 bis 2002 erstreckte. Dabei stellte der Prüfer fest, dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit weiter ausübte. Die Einnahmen aus der Tätigkeit als Handelvertreter in 2000 wurden mit 79.574 DM (./. 9.904 DM als erklärt) und in 2001 mit 97.435 DM (22.381 DM mehr als erklärt) ermittelt. Die Betriebsausgaben wurden für 2000 mit 33.033 DM (gegenüber erklärten Ausgaben ./. 46.966 DM) und für 2001 mit 33.112 DM (gegenüber erklärten Ausgaben Erhöhung um 2.589 DM) ermittelt. Für 2001 wurde die Gewerbesteuerpflicht des Klägers bejaht, da er nach den Feststellungen der BP einen hö...