rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung einer über Grundvermögen verfügenden Produktionsgenossenschaft des Handwerks in eine eingetragene Genossenschaft unterliegt der Grunderwerbsteuer. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Umwandlung einer über Grundvermögen verfügenden Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) in eine eingetragene Genossenschaft handelt es sich um einen der Grunderwerbsteuer zu unterwerfenden Vorgang (Anschluss an Urteil des Sächsischen FG vom 19.9.2000, 6 K 1413/98).
2. Sind neben den Grundstücken der PGH in das Vermögen der Genossenschaft noch andere Gegenstände übergegangen, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist zur Ermittlung der Gegenleistung das Gesamtentgelt nach der Boruttau'schen Formel im Verhältnis des Wertes der Grundstücke und der übrigen Gegenstände aufzuteilen. Bei der Aufteilung der Gesamtgegenleistung ist gemäß § 10 Satz 1 BewG jeweils der Teilwert anzusetzen, der ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, §§ 9, 23 Abs. 4; BewG § 10; AO 1977 § 162
Nachgehend
Tenor
1. Der Grunderwerb Steuerbescheid vom 03.01.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.1998 wird dahingehend abgeändert, dass die Grunderwerbsteuer in Höhe von 237 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Umwandlung einer über Grundvermögen verfügenden Produktionsgenossenschaft des Handwerkes (PGH) in eine eingetragene Genossenschaft (e G) übertragender Natur ist, ob es sich hierbei um einen der Grunderwerbsteuer zu unterwerfenden Vorgang handelt und wie hierbei die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist.
Die Klägerin ist eine e G, die aus der PGH für kunsthandwerkliche Kleidung und Gebrauchsgegenstände Au hervorgegangen ist; diese PGH war zu Zeiten der DDR gegründet worden. Am 08.12.1992 ist die Eintragung der Klägerin in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichtes … erfolgt. Die Klägerin ist aufgrund Statuts vom 04.12.1991 durch Umwandlung der PGH, die seit 01.10.1960 im PGH-Register des Bezirkes – unter Nr. eingetragen war, erfolgt.
Da Grundvermögen vorhanden war, unterwarf der Beklagte – ausgehend von einer übertragenden Umwandlung – den Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer.
Laut der D-Markeröffnungsbilanz der Klägerin (Blatt 17 der Rechtsbehelfsakte) war zum 01.07.1990 Grundvermögen mit insgesamt 270.192 DM bilanziert. Für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ermittelte der Beklagte – ausgehend von diesem Bilanzansatz – die Bemessungsgrundlage in Höhe von 270.192 DM. Hieraus wurde die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2 v. H. mit 5.403 DM durch Bescheid vom 03.01.1995 festgesetzt. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 03.07.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, es fehlten die Voraussetzungen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer, da kein Grundvermögen übertragen worden sei. Die der Besteuerung zugrunde gelegte „Umwandlung” sei keine solche im gesellschaftsrechtlichen Sinne und stelle keinesfalls eine übertragende Umwandlung dar. Die Klägerin habe zu keiner Zeit in einer anderen als der genossenschaftlichen Rechtsform bestanden. Das Grundvermögen sei stets dem gleichen Unternehmensträger – der Genossenschaft – zugeordnet gewesen. Zudem enthalte § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 08. März 1990 eine eigenständige Befreiungsvorschrift.
Desweiteren belege der historische Hintergrund eindeutig, dass die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR existierenden Genossenschaften stets Genossenschaften im Sinne des GenG geblieben seien. Das GenG sei niemals vollständig außer Kraft getreten. Auf sozialistische Genossenschaften sei es weiterhin anwendbar gewesen. Deshalb habe nach Aufhebung des PGH-Musterstatutes nur die Satzung angepasst werden müssen. Die Ermittlung und Auslegung des Inhaltes von Rechtsvorschriften der DDR wie der PGH-VO sei Sache des Tatrichters; eine entsprechende Beweisaufnahme habe bislang nicht stattgefunden.
Spätestens mit der Änderung der Verfassung der DDR zum 17. Juni 1990 durch das Verfassungsgrundsätzegesetz (GBl-DDR I 1990, 299) sei die sozialistische Eigentums- und Gesellschaftsordnung beseitigt worden, so dass damit die Existenz sozialistischer Genossensch...