Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeugnis. Wahlrecht. einfaches Zeugnis. qualifiziertes Zeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Arbeitnehmer zunächst ein einfaches Zeugnis verlangt und erhalten, ist sein Zeugnisanspruch erloschen. Durch die Ausübung seines Wahlrechtes (§ 262 BGB) auf ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis nach § 630 BGB gilt nach § 263 Abs. 2 BGB (lediglich) das gewählte Zeugnis als die von Anfang an allein geschuldete Leistung.

 

Normenkette

BGB §§ 262, 263 Abs. 2, § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 24.04.2001; Aktenzeichen 5 Ca 2770/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 24. April 2001 – 5 Ca 2770/00 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Revisionszulassung: keine.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (nach der diesbezüglichen Klarstellung in der Berufungsverhandlung also: ein solches Arbeitszeugnis, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt) zu erteilen ist.

Von der erneuten Wiedergabe des Tatbestandes kann aufgrund der Regelung in § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des vom Kläger angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau verwiesen werden. Dort ist das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig und richtig beurkundet. Tatbestandsrügen sind auch nicht erhoben worden.

Nachzutragen ist lediglich Folgendes:

Bei der Akte (Bl. 26) befindet sich ein vom Kläger im Ersten Rechtszug vorgelegtes nicht unterzeichnetes Schreiben, in dem der Kläger Herrn Rechtsanwalt … bittet, dass ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis für die Zeit seiner Tätigkeit in dessen Hause erteilt wird.

Auf Seite 2 der Klägerwiderung vom 12.10.2000 hat die Beklagte vorgetragen, es sei unzutreffend, wonach der Kläger „mehrfach, u.a. am 08.07.1998 …” zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aufgefordert habe. Richtig sei lediglich, dass der Kläger erst mit Schreiben vom 10.05.1999 um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses nachgesucht habe.

Dieses Vorbringen hat den Kläger im Ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 30.08.2000 zur Vorlage des Schreibens vom 08.07.1998 zum Beweis dafür gebracht, dass er bereits durch dieses Schreiben ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Behauptung des Klägers, er habe bereits mit Schreiben vom 08.07.1998 gegenüber der Beklagten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt, lediglich als wahr unterstellt (Seite 5 des angefochtenen Urteils = Bl. 97 d. A.).

Unstreitig zugegangen ist der Beklagten jedoch Schreiben des Klägers vom 10.05.1999, in dem es auszugsweise heißt:

„… Nichts desto trotz habe ich es mir erlaubt, diesem Schreiben einen Entwurf eines qualifizierten Arbeitszeugnisses beizulegen. Sollte es Ihnen auch trotz eventuell bestehender Bedenken hinsichtlich der einen oder anderen Formulierung möglich sein, ein Zeugnis wie entworfen auszustellen, wäre ich Ihnen außerordentlich verbunden. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, bitte ich darum, lediglich ein einfaches Arbeitszeugnis zu erteilen.

…”

Zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 20.03.2002, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat das Gericht folgenden Hinweis erteilt:

„Vorbehaltlich einer mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage erscheint das angefochtene Urteil in den Entscheidungsgründen zutreffend zu sein. Es könnte sein, daß der Anspruch zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, jedoch möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung/des widersprüchlichen Verhaltens mittlerweile erloschen sei. Jedenfalls wird darauf hingewiesen, daß in dem Schreiben durch den Wechsel von dem Anspruch auf ein nur auf Verlangen zu erteilendes qualifiziertes Zeugnis auf ein einfaches Zeugnis nunmehr besondere Umstände vorgetragen werden müßten, warum (nun wieder) nun doch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt werde.”

Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.01.2003 u.a. vorgetragen, zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Schreibens vom 10.05.1999 wegen eines Druckes, den die Beklagte mit ihm abgenötigten strafbewehrten Unterlassungserklärungen und angekündigten Strafanzeigen bzw. Unterlassungsklagen auf ihn ausgeübt habe, außerstande gewesen zu sein, sein Begehren um die Ausstellung eines Zeugnisses in anderer Weise als mit Schreiben vom 10.05.1999 geschehen zum Ausdruck zu bringen.

In der Berufungsverhandlung vom 26.03.2002 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Kläger durch das Schreiben vom 10.05.1999 ein Wahlrecht auf ein einfaches Zeugnis ausgeübt haben könnte. Es ist darauf hingewiesen worden, dass es für diesen Fall Sache des Klägers sei, Gründe für die Beseitigung seiner Gestaltungserklärung (z.B. Anfechtung) zu benennen oder Umstände vorzutragen, die auf eine Neubegründung eines Anspruches auf die Erteilung des qualifizierten Zeugnisses schließen ließen.

Hier hat sich der Kläger auf eine am Freitag auf den 09.06.2000 ...

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