1Die in § 36c Abs. 1 und 2, § 44b Abs. 1 und § 44c Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Sammelanträge der Vertreter von Anteilseignern (Sammelantragsteller) auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer können nach Zulassung durch das Bundesamt für Finanzen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden (Datenübermittlung). 2Entsprechendes gilt für Anträge nach den §§ 38, 43a und 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften.

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