Rz. 9
Abs. 2 enthält einen verpflichtenden und einen fakultativen Teil für den Verwaltungsaufbau. Abs. 2 Satz 1 gibt einen 3-gliedrigen Aufbau der Arbeitsverwaltung zwingend vor. Die Gliederung spiegelt das als notwendig erachtete Ausmaß der Zentralisierung der Behördenhierarchie. Einerseits wird seit Jahren die Erforderlichkeit einer ortsnahen, möglichst weisungsfreien Leistungserbringung durch die Fachkräfte in den örtlichen Dienststellen gefordert, um durch flexible Entscheidungen höhere Integrationserfolge und Verkürzungen der Dauer der Arbeitslosigkeit zu erreichen. Dieser Ruf hat auch nach der Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zum 1.1.2009 nicht nachgelassen und wurde in der 17. Legislaturperiode im Wesentlichen zum 1.4.2012 erneut auch politisch angegangen, obwohl die Wissenschaft den einzelnen Instrumenten ihre spezifische Bedeutung nachgewiesen hat. Andererseits wurde die Steuerbarkeit der Bundesagentur für Arbeit mit ihrer über das gesamte Bundesgebiet verteilten Vielzahl an Dienststellen mit einem unübersichtlichen Repertoire an einsetzbaren arbeitsmarktpolitischen Instrumenten bezweifelt. Besonders in der Kritik stand der geringe Umfang der operativ für die Arbeitsvermittlung eingesetzten Personalressourcen der Bundesagentur für Arbeit. Bei Vorwegnahme einer Gesamtschau über den Reformprozess der Behörde war zwar absehbar, dass die Erfahrungen der Mittelinstanzen weiterhin benötigt werden würden, um den Reformprozess insbesondere in den Agenturen für Arbeit voranzutreiben und zu unterstützen. Anderseits aber konnte antizipiert werden, dass ein Steuerungssystem mit Führung über Ziele und Abbildung der Zielerreichung durch ein Controlling über Kennzahlen eine stärkere Dezentralisierung des Verwaltungsaufbaus durch unmittelbare Führung der Agenturen für Arbeit durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit unter Verzicht auf die Regionaldirektionen als Mittelinstanz ermöglichen würde. Daraus erklärt sich der wohl zwischenzeitlich nicht mehr aktuelle politische Wille zur Beseitigung der Mittelbehörde unter Beibehaltung einer Bundesebene und einer örtlichen Ebene, der unter Berücksichtigung des Reformbedarfs dadurch umgesetzt werden konnte, die Mittelbehörden als fakultative Einrichtungen in das SGB III aufzunehmen. Die Bundesagentur für Arbeit strebt seit einigen Jahren an, insbesondere die Weisungen an die Agenturen für Arbeit zu verringern. Im Bereich des Leistungsrechts ist das mitunter schwierig, wenn eine einheitliche Rechtsanwendung über alle Dienststellen hinweg sichergestellt werden muss. Gleichwohl bleiben der Bundesagentur für Arbeit hier erweiterte Spielräume, weil sie lediglich einer Rechtsaufsicht des BMAS unterliegt (vgl. § 393). In allen Bereichen jedoch, in denen kein zwingendes Bundesrecht umzusetzen ist, insbesondere durch Ausübung von Ermessen gehandelt werden kann, sind weisungsfreie Räume möglich. Entscheidend ist insoweit die Zielerreichung der Agentur für Arbeit bei rechtmäßiger Leistungserbringung.
Rz. 10
Die Beibehaltung einer verpflichtenden mittleren Verwaltungsebene im Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist als politischer Kompromiss zu werten, mit dem die Bundesländer den Erhalt der in ihren Bezirken angesiedelten Regionaldirektionen durchgesetzt haben. Zur sachlichen Notwendigkeit vgl. Abs. 3, der weder auf Führung noch auf Steuerung in der Bundesagentur für Arbeit abstellt. Das Aufgabenspektrum der Regionaldirektionen wird außerhalb der Arbeitsförderung durch Aufgaben nach dem SGB II ergänzt. Hierzu gehören insbesondere auch die Kontakte zu den die Aufsicht über die kommunalen Träger führenden Bundesländer (vgl. §§ 18b, 47, 48 SGB II).
Rz. 11
Abs. 2 Satz 1 gibt für den 3-gliedrigen Verwaltungsaufbau der Bundesagentur für Arbeit die Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene vor. Damit wurde die frühere Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit in Zentrale der Bundesagentur für Arbeit umbenannt. Mit der Hauptstelle der Bundesagentur für Arbeit war früher stets ein Wasserkopf der Behörde in der öffentlichen Wahrnehmung verbunden worden. Mit der Umbenennung ist eine deutliche personelle Verkleinerung verbunden worden, indem operative Aufgaben, die nicht dem Wesen einer Zentrale entsprechen, ausgelagert wurden. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit arbeitet dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit unmittelbar zu. Dieser besteht aus maximal 4 Mitgliedern. Daneben führt sie die Korrespondenz mit dem die Aufsicht führenden BMAS sowie den Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und den politischen Parteien, Mandatsträgern und Interessenverbänden auf Bundesebene. Der Zentrale kommen insbesondere Steuerungs- und Entwicklungsaufgaben zu. Zur Steuerung gehört die Entwicklung strategischer Ziele und deren Verfolgung über Zielvereinbarungen und einem systematischen Ergebniscontrolling; zur Entwicklung gehören insbesondere die Kundensegmentierung, darauf abgestimmte Handlungsprogramme und die Ausgestaltung arbeitsma...