Rz. 2
Die Vorschrift regelt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen. Sie bezieht sich in Abs. 1 ausschließlich auf Auszubildende, die außerhalb der Wohnung ihrer Eltern leben und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit nicht erreichen können. Die letztgenannte Anspruchsvoraussetzung gilt nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht für die dort beschriebenen Personengruppen. Bei diesen genügt allein das Wohnen außerhalb der elterlichen Wohnung (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 60 Rz. 4). Eine Ausnahme hiervon macht § 116 Abs. 3 für behinderte Auszubildende. Danach besteht der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auch dann, wenn der behinderte Mensch während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf bislang 338,00 EUR monatlich. Er beträgt bislang 425,00 EUR, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder das 21. Lebensjahr vollendet hat. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) ist § 116 mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden und eine Angleichung an die BAfög-Bedarfssätze vorgenommen worden. Nach dem neuen § 116 Abs. 3 Satz 2 wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zugrunde gelegt, dies sind ab dem 1.8.2019 391,00 EUR und ab dem 1.8.2020 398,00 EUR.
Rz. 3
Anspruch auf BAB haben Lehrlinge nach Abs. 1 Nr. 1 generell nur dann, wenn sie außerhalb des elterlichen Haushaltes untergebracht sind. Die seit 1.1.1989 geltende Einschränkung, die Förderung auf diejenigen zu konzentrieren, die aufgrund der erhöhten Kosten besonderer Unterstützung bedürfen, gilt nicht für Maßnahmen der Rehabilitation. Diese Beschränkung der Förderung auf außerhalb der elterlichen Wohnung wohnende Auszubildende wird zum Teil verfassungsrechtlich als bedenklich bewertet (vgl. Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 60 Rz. 15 ff.; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 60 Rz. 13; Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 60 Rz. 2; Hassel, in: Brand, SGB III, § 60 Rz. 4). Diese mit Art. 3 und 12 GG begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken hat das BSG nicht für gegeben erachtet (BSG, Urteil v. 28.11.2007, B 11a AL 39/06; BSG, Urteil v. 3.12.2009, B 11 AL 38/08 R).
Rz. 4
Die Vorschrift knüpft die Gewährung von BAB daran, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern unterbracht ist. Dagegen erhalten Auszubildende, die noch bei ihren Eltern untergebracht sind, grundsätzlich keine Leistungen.