Rz. 4
§ 124 regelt die Kriterien für geeignete Leistungserbringer und deren Auswahl und gehört zum besonderen Vertragsrechts der Eingliederungshilfe in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX. Abs. 1 enthält darüber hinaus das bereits im Sozialhilferecht existente Prinzip eines Vorrangs der Leistungserbringung durch vorhandene geeignete Leistungserbringer (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019).
1.1 Überblick zu den Regelungen des § 124
Rz. 5
Abs. 1 Satz 1 überträgt das Prinzip des Vorrangs der Leistungserbringung durch geeignete gemeinnützige oder gewerbliche Leistungserbringer, soweit diese vorhanden sind (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019) auf das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe. Satz 2 regelt in Erweiterung der bisherigen Regelung in § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019), wann ein Leistungserbringer i. S. v. Satz 1 geeignet ist (externer Vergleich, Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen nicht unwirtschaftlich).
Abs. 2 Satz 1, 2 und 9 enthält spezifische fachliche Anforderungen an das Personal und berücksichtigt, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe von unterschiedlicher Zielrichtung und damit einhergehend auch unterschiedlich in der konkreten Ausführung sein können.
Abs. 2 Satz 3 bis 8 entspricht § 75 Abs. 2 Satz 3 bis 8 SGB XII i. d. F. Art. 11 BTHG mit Wirkung zum 1.1.2017. Es werden die persönliche Eignung des Fach- und Betreuungspersonals konkretisiert und die Überprüfung der Geeignetheit mit Blick auf mögliche Straftaten gegen die sexuelle und persönliche Selbstbestimmung angeordnet.
Abs. 3 entspricht § 75 Abs. 2 Satz 9 SGB XII i. d. F. des Art. 11 BTHG mit Wirkung zum 1.1.2017 und regelt den Auswahlfall, bei dem mehrere Leistungserbringer geeignet i. S. d. Abs. 1 und 2 sind.
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