0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit den Abs. 1 bis 3 als § 40 durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1.7.2001 eingeführt worden.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurden Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 geändert.
Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 30.12.2008 angefügt.
Mit dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 40 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 57.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Leistungen, die der zuständige Rehabilitationsträger (im Einzelnen § 63) im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsvorschriften (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2) erbringt. Die Vorschrift richtet sich also an den Rehabilitationsträger und nicht an die Werkstatt für behinderte Menschen. Die Aufgaben der Werkstatt sind in § 219 Abs. 1 und als fachliche Anforderungen in der Werkstättenverordnung (WVO) geregelt, im Einzelnen hier in § 3 (Eingangsverfahren) sowie in § 4 (Berufsbildungsbereich).
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungen im Eingangsverfahren
2.1.1 Aufgabe des Eingangsverfahrens
Rz. 3
Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es, festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen. Weitere Aufgabe ist es, einen Eingliederungsplan zu erstellen. Hierfür werden die Leistungen der Rehabilitationsträger erbracht.
Das Eingangsverfahren dient also zunächst der Eignungsklärung. Es wird geklärt, ob der behinderte Mensch zu seiner Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich auf die besondere Einrichtung einer Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen ist oder ob nicht doch eine Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so auch in einer Maßnahme der Unterstützten Beschäftigung (§ 55) in Betracht kommt. Es wird andererseits geklärt, ob der behinderte Mensch überhaupt zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Lage ist oder eine Eingliederung in eine Tagesförderstätte – so auch unter dem "verlängerten Dach" (§ 219 Abs. 3) einer Werkstatt – die geeignetere Form der Teilhabe, hier nicht am Arbeitsleben, sondern am Leben in der Gemeinschaft sein kann.
Rz. 4
Die weitere und mit dem SGB IX neu eingeführte Aufgabe des Eingangsverfahrens ist die Erstellung eines Eingliederungsplanes. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrem – mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAGWfbM) abgestimmten – im Jahre 2010 veröffentlichten "Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)", das das "Rahmenprogramm für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen" aus dem Jahre 2002 ergänzt (Quelle: Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit HEGA 06/2010) folgende wesentliche Anforderungen an den Eingliederungsplan festgelegt:
- Der individuelle Eingliederungsplan dokumentiert Art oder Schwere der Behinderung und wesentliche Erkenntnisse zur persönlichen und beruflichen Situation des Teilnehmers (Stand Persönlichkeitsentwicklung, persönliche Interessen, Bedürfnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen) zum Zeitpunkt des Eintritts in die WfbM.
- Der individuelle Eingliederungsplan benennt das Eingliederungsziel (einschließlich evtl. Teilziele oder veränderter Teilziele) und führt aus, welches hierfür die tragenden Gründe sind.
- Der individuelle Eingliederungsplan beschreibt, begründet und passt fortlaufend den individuellen Unterstützungsbedarf zur beruflichen Bildung an.
- Im individuellen Eingliederungsplan beschreibt die WfbM teilnehmerbezogen ihr übergreifendes Vorgehen zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und begründet dieses Vorgehen.
- Im individuellen Eingliederungsplan ist auszuführen, wie Entwicklungsfortschritte beobachtet und bewertet werden und wie sichergestellt ist, dass notwendige Änderungen im festgelegten Vorgehen umgesetzt werden.
- Die Zahl und Dauer der Betriebspraktika und/oder des ausgelagerten Berufsbildungsbereichs sind im individuellen Eingliederungsplan festzulegen.
- Der individuelle Eingliederungsplan dokumentiert die Feststellungen zum Erreichungsgrad des Eingliederungszieles.
- Im individuellen Eingliederungsplan ist der Bildungsbegleiter namentlich zu benennen.
Rz. 5
Angesichts der Aufgabe des Eingangsverfahrens, die Eignung für die Werkstatt und damit im Ergebnis auch die Aufnahmevoraussetzungen überhaupt erst (abschließend) festzustellen, kann die Frage gestellt werden, ob die Durchführung dieses Verfahrens zur Eignungsfeststellung in der Werkstatt sachgerecht ist oder ob dieses Verfahren der Werkstatt vorgelagert sein und damit außerhalb dieser Einr...