Der 82-jährige verwitwete Rehabilitand erlitt vor 2 Wochen eine ausgeprägte Halbseitenlähmung nach Apoplex. Nach 14-tägiger stationärer Behandlung im Krankenhaus soll er im Rahmen der Anschluss-Rehabilitation vom Krankenhaus in die 200 km entfernte Rehabilitationseinrichtung "Sonnenpark" verlegt werden. Das ist die preiswerteste neurologische Rehabilitationseinrichtung, mit der der Rehabilitationsträger einen Versorgungsvertrag (§ 38) unterhält. Der Transport vom Krankenhaus zur Rehabilitationseinrichtung soll mit einem Kleinbus der Rehabilitationseinrichtung (Liegendtransport) erfolgen.
Der Rehabilitand erklärt gegenüber dem Rehabilitationsträger, dass er gerne in der 30 km vom Wohnort entfernten neurologischen Rehabilitationseinrichtung "Waldesruh" aufgenommen werden möchte. Hintergrund ist, dass ganz in der Nähe zu dieser Rehabilitationseinrichtung die einzige Tochter des Rehabilitanden wohnt, mit der er ein sehr gutes familiäres Verhältnis pflege. Sie habe keinen PKW und könnte ihn während der Rehabilitation regelmäßig besuchen, was bei einer Entfernung von 200 km nicht der Fall ist. Auch wäre ihm bei seinem Gesundheitszustand ein Transport über eine Entfernung von 200 km nicht zuzumuten. Außerdem wäre ihm diese Rehabilitationseinrichtung "Waldesruh" von Bekannten als "besonders gut" empfohlen worden.
In der Nähe der Rehabilitationseinrichtung "Waldesruh" gibt es noch eine andere geeignete neurologische Rehabilitationseinrichtung – das Neurologische Rehabilitationszentrum "Obertal". Es liegt auch in der Nähe der Wohnung der Tochter, sodass diese den Rehabilitanden regelmäßig auch hier besuchen kann.
Alle 3 Rehabilitationseinrichtungen sind aus medizinischer Sicht für die neurologische Rehabilitation des Erkrankten geeignet und haben eine vergleichbare Qualität. Mit allen 3 Rehabilitationseinrichtungen hat der Rehabilitationsträger inhaltlich fast gleiche Versorgungsverträge nach § 38 SGB IX.
Dem Rehabilitationsträger würden für einen voraussichtlich 5-wöchigen Aufenthalt folgende Kosten (incl. Transportkosten) entstehen
- in der Rehabilitationseinrichtung "Sonnenpark" 10.500,00 EUR,
- in der vom Rehabilitanden gewählten Rehabilitationseinrichtung "Waldesruh" 11.650,00 EUR,
- in dem Neurologischen Rehabilitationszentrum "Obertal" 11.350,00 EUR.
Fazit:
Der Wunsch bezüglich eines kürzeren Transportweges und der Ermöglichung des regelmäßigen Besuchs der Tochter ist für den Rehabilitanden ein "berechtigter" Wunsch, weil
- ein Transport über 200 km bei dem Gesundheitszustand nicht mehr zumutbar ist (= nicht mehr angemessen) und
- dem verwitweten Rehabilitanden der regelmäßige Besuch der Tochter aus sozialer Sicht sehr wichtig ist, was bei seinem Gesundheitszustand (ausgeprägte Halbseitenlähmung) gut nachvollziehbar ist.
Letztendlich stehen noch 2 geeignete Rehabilita...