Als Schenkung unter Lebenden gilt zunächst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert worden ist.
Dabei unterscheidet sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit nicht erforderlich ist.
Bewertung von freigebigen Zuwendungen
Ist von einer freigebigen Zuwendung auszugehen, dann richtet sich die Bewertung des oder der zugewendeten Vermögensgegenstände und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden Gegenleistungen und Auflagen nach § 12 ErbStG.
In diesem Zusammenhang treten häufig Fälle auf, bei denen fraglich ist, ob eine einheitliche Schenkung gegeben ist. Hier gilt Folgendes:
Grundsätzlich ist jede Schenkung für sich getrennt zu behandeln, und zwar unabhängig davon,
- was Gegenstand der Zuwendung ist
- ob bei mehreren Zuwendungen diese an einem oder mehreren Tagen erfolgt und
- ob die Schenkungsversprechen in einem Schriftstück bzw. einer notariellen Urkunde zusammengefasst sind oder jedes Schenkungsversprechen getrennt erfolgt.
Eine einheitliche Schenkung kann aber auch in 2 Akten vollzogen werden mit der Folge, dass der Besteuerung nur eine Schenkung zugrunde gelegt werden kann. Voraussetzung ist, dass ein einheitlicher Schenkungswillen vorliegt.
Es gelten als Schenkung unter Lebenden:
- was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
- Die Bereicherung, die ein Ehegatte oder auch ein eingetragener Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt.
- Was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird.
- Was durch vorzeitigen Erbausgleich erworben wird.
Wenn ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt schon der Vor- und Nacherbschaft unterliegendes Vermögen herausgibt. Tritt dann zu einem späteren Zeitpunkt der Nacherbfall ein, erfolgt insoweit keine Besteuerung mehr. Die Besteuerung erfolgt dabei grundsätzlich im Verhältnis zwischen dem Nacherben und dem Vorerben. Der Nacherbe kann aber auch beantragen, dass seiner Versteuerung das Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird. Hierzu muss er einen Antrag stellen. Hier kommen dann die Regelungen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 bis 5 ErbStG zur Anwendung.
Leistet im Falle angeordneter Vor- und Nacherbschaft der Vorerbe an den Nacherben eine Zahlung, um damit einen Herausgabeanspruch abzuwenden, dann kann er diese gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen.
Gem. § 1 Abs. 2 ErbStG gilt die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch für Schenkungen unter Lebenden, soweit bei diesen entsprechende bereicherungsmindernde Umstände wie Erwerbsaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung zwar nicht zur Erlangung – so der Wortlaut der Vorschrift –, jedoch zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden.
Revision
Das Finanzamt hat die Revision eingelegt, die beim BFH unter dem AZ II R 24/19 geführt wird. Anzuraten ist in diesen Fällen, Einspruch einzulegen und die Aufwendungen geltend zu machen.
- Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.
- Was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird.
- Was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
- Der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt.
Bewertung Abfindungsanspruch aus Weitergabe geerbter Personengesellschaft
Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb aufgrund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ErbStG ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.
Wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen...