Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmbarkeit des Vorauszahlungszeitraumes für die Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung gemäߧ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG
Leitsatz (amtlich)
Für die Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG fehlt es an einem bestimmbaren Zeitraum, wenn die ordentliche Kündigung des Überlassungsvertrags für 30 Jahre ausgeschlossen ist und weitere Anhaltspunkte für eine Befristung oder ein auflösendes Ereignis nicht vorliegen.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Entgelte, die er aus der Überlassung von Grundstücken zum Zwecke des Ausgleichs von Eingriffen in die Natur erhalten hat, bei Zufluss sofort versteuern muss oder die erhaltenen Entgelte auf eine Laufzeit von 20 Jahren verteilen kann.
Der Kläger mit Wohnsitz in A erzielte nach Beendigung seiner landwirtschaftlichen Betätigung zum 31. Dezember 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung von an Dritten verpachteten Ländereien.
Der Kläger hat in den Streitjahren außerdem landwirtschaftliche Flächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von sogenannten Ökopunkten zur Verfügung gestellt und hierfür eine Nutzungsentschädigung erhalten. Dem liegt folgender Vertrag zugrunde:
Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen zwischen der C GmbH (Nutzungsberechtigte) und K (Grundstückseigentümer), hier auszugsweise:
§ 1 Vertragszweck
1.1 Vertragszweck. Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Grundstücken zum Zwecke des Ausgleichs von Eingriffen in die Natur.
§ 2 Nutzungsrechtseinräumung
2.1 Eigentumslage. Der Grundstückseigentümer ist alleiniger Eigentümer folgender im Grundbuch eingetragener Grundstücke: xxx
2.2 Ausgleichsmaßnahmen. Die Nutzungsberechtigte ist berechtigt, den Grundbesitz für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu nutzen. Ziel dieser Ausgleichsmaßnahmen ist die naturschutzfachliche Aufwertung insbesondere von Grünlandflächen durch Extensivierungsmaßnahmen.
2.3 Ökopunkte. Die Nutzungsberechtigte ist berechtigt, die für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Ziffer 2.2. dieses Vertrages von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde festgesetzten Ökopunkte in ein Punktekonto einzubuchen. Die Nutzungsberechtigte darf die eingebuchten Ökopunkte auf eigene Rechnung an Dritte weiter veräußern.
2.4 Gestattung. Der Grundstückseigentümer gestattet der Nutzungsberechtigten, den Grundbesitz als Ausgleichsfläche der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen.
§ 3 Vertragsdauer, Kündigung
3.1 Vertragsbeginn. Der Vertrag beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung (Datum der letzten Unterschrift).
3.2 Vertragslaufzeit, ordentliche Kündigung. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, er kann jedoch frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. Vor diesem Zeitpunkt ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
3.3 Außerordentliche Kündigung. Von dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. (…)
§ 4 Nutzungsentschädigung
4.1 Ermittlung der Nutzungsentschädigung. Die Vertragsparteien vereinbaren die Nutzungsentschädigung pauschal mit xxx € je Hektar für die 1,14 ha Ackerfläche und xxx € für die Windbruchfläche zur Entwicklung einer Ökokontofläche sowie xxx € je Meter Knickanlage (nachfolgend Nutzungsentschädigung genannt) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
Die Vertragsparteien gehen derzeit davon aus, dass eine Umsatzsteuerpflicht besteht.
4.3 Zahlungsweise. Die Nutzungsentschädigung ist innerhalb von vier Wochen nach Ausbuchung der Ökopunkte aus dem Ökokonto zu zahlen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Verkaufserlöses für die Ökopunkte bei der Nutzungsberechtigten. Bei einer teilweisen Ausbuchung bzw. Zahlung des Verkaufserlöses sind entsprechende Teilzahlungen zu leisten.
§ 6 Pflichten des Grundstückseigentümers
6.1 Duldungspflicht. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf dem Grundbesitz die noch festzulegenden Ausgleichsmaßnahmen für die Entwicklung als Ausgleichsfläche zu dulden. Sofern im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, duldet der Grundstückseigentümer auch diese.
6.2 Unterlassungspflicht. Der Grundstückseigentümer unterlässt alles, was zu einer Beeinträchtigung der Rechte der Nutzungsberechtigten aus diesem Vertrag führen könnte. Hierzu gehört auch die Einräumung von Rechten an Dritte, es sei denn, die Nutzungsberechtigte stimmt dieser Einräumung ausdrücklich zu oder diese ist gem. § 5 dieses Vertrages erlaubt.
6.3 Geh- und Fahrrecht. Der Grundstückseigentümer stellt sicher, dass die Nutzerin bzw. ihre Beauftragten jederzeit den Grundbesitz zur Ausübung der vertraglich vereinbarten Rechte begehen ...