Revision eingelegt (BFH VI R 26/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgabe eines Nießbrauchrechts eines land- und forstwirtschaftliche Betriebs gegen Zahlung einer Entschädigung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz (redaktionell)
Ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchrechts bewirtschaftet worden und beendet der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe des Nießbrauchrechts gegen Zahlung einer Entschädigung, handelt es sich bei der für die Aufgabe des Nießbrauchrechts geleisteten Zahlung steuerlich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 3, §§ 13-14, 21
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Zahlung für die Ablösung eines bestehenden Nießbrauchrechts als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist.
Durch Hofüberlassungsvertrag vom 2. November 2002 übertrug der Ehemann der Klägerin, A, den im Grundbuch von L Bl. X und N Bl. Y eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung in der grundbuchmäßigen Größe von XX,XXXX ha nebst allen in den vorstehenden Grundbüchern verzeichneten Grundstücken sowie allen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und allem sonstigen Zubehör, das im Eigentum des Überlassers stand, an seinen Sohn, C. Nach § 5 des Vertrages behielt sich der Überlasser auf Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchrecht an dem überlassenen Grundbesitz vor. Darüber hinaus behielt sich der Überlasser für seine Ehefrau, die Klägerin, ein durch Tod aufschiebend bedingtes unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem überlassenen Grundbesitz vor.
Der landwirtschaftliche Betrieb war im Zeitpunkt der Hofüberlassung verpachtet. Die Pachteinnahmen flossen dem Überlasser zu, der diese als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG versteuerte.
Herr A verstarb am XX.XX.XXXX. Nach dem Tode des Überlassers ging das Nießbrauchrecht auf die Klägerin über, die nunmehr entsprechende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärte und versteuerte.
Mit Vertrag vom 11. Dezember 2008 veräußerte der Sohn der Klägerin die Hofstelle und einen Teil des Grund und Bodens (X,XXX ha) mit Wirkung zum 1. Juli 2009 an Herrn E. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass Herr E mit der Klägerin eine Einigung über die Pfandfreistellung der verkauften Flurstücke hinsichtlich des Nießbrauchrechts erlange.
Mit weiterem Vertrag vom 11. Dezember 2008 schlossen die Klägerin und Herr E einen "Vertrag über eine Rechtsaufhebung" folgenden Inhalts:
§ 1
Im Grundbuch des Amtsgerichts O von L Blatt X steht in Abteilung II unter laufender Nummer 20 ein aufschiebend bedingtes Nießbrauchrecht für Frau G eingetragen.
Die aufschiebende Bedingung ist bereits vor längerer Zeit eingetreten; das ihr eingeräumte Recht steht Frau G vollen Inhalts zu.
Bei dem nießbrauchbelasteten Grundbesitz handelt es sich um einen Hof gemäß der Höfeordnung, den der Sohn der Erschienenen zu 1., Herr C, von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhielt. Das Nießbrauchrecht stand zunächst dem seinerzeitigen Überlasser A zu und ging mit seinem Tod auf Frau G über. Es dient ihrer Alterssicherung.
Die eigentliche Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie die Flurstücke XY in der Größe von X,XXXX ha und YZ in der Größe von X,XXXX ha, beide ebenfalls Flur Z Gemarkung L, sämtlich eingetragen im Grundbuch von L Blatt X hat Herr E durch Kaufvertrag erworben.
§ 2
Zur Pfandfreistellung des von Herrn E erworbenen Grundbesitzes sind sich die Erschienenen
darüber einig, dass Frau G die in § 1 bezeichneten Flurstücke gegen bare Zahlung eines Betrages in Höhe von
175.000,00 €
(in Worten: einhundertfünfundsiebzigtausend Euro)
durch Herrn E als Zahlungspflichtigen aus der Pfandhaft für ihr Nießbrauchrecht entlässt.
(...)
Der Ablösebetrag ist fällig am 1. Juli 2009.
Den Betrag in Höhe von 175.000,00 € erklärte die Klägerin nicht als Einnahme aus Land- und Forstwirtschaft, da sie insoweit von der Veräußerung von Privatvermögen ausging. Die Klägerin wurde mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 27. April 2011 zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer am 29. November 2011 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass die Zahlung der 175.000,00 € zur Ablösung des Nießbrauchrechts der Klägerin den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei (Außenprüfungsbericht vom 23. März 2012). Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 16. April 2012 teils entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010, in denen jeweils hälftig entsprechende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt und die Einkommensteuer für 2009 auf 44.479,00 € und für 2010 auf 46.072,00 € festgesetzt wurde.
Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die Teilablösung des Nießbrauchrechts auf de...